Veruntreuung, Landesverweisung
Sachverhalt
(...) 4. Tatbestand der Veruntreuung 4.1 . a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB verurteilt und dabei zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Lamborghini sei im Eigentum der Privatklägerin gestanden, womit er für den Beschuldigten fremd gewesen sei. Darüber hinaus habe es sich beim Lamborghini um ein Auto und damit um eine bewegliche Sache gehandelt. Des Weiteren hätte der Lamborghini als Wertanlage dienen sollen, womit der Beschuldigte das Fahrzeug nicht ausschliesslich für sich selbst empfangen habe. Angesichts dessen, dass rund 97 % der Mittel zum Kauf des Lamborghinis von der Privatklägerin und nur 3 % vom Beschuldigten gestammt hätten, habe das Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs zwecks Wertanlage überdies schwergewichtig bei der Privatklägerin gelegen. Damit sei dieses als dem Beschuldigten anvertraut zu qualifizieren. Mit dem Überlassen des Lamborghinis an D. , der vertragswidrig unterlassenen Einlösung des Fahrzeugs auf E. nach dessen Import in die Schweiz und der Verbringung des Wagens nach Genf samt Überlassen an F. habe sich der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach dem Import wie ein Eigentümer gebärdet, wodurch er sich schon mit diesen Handlungen den Lamborghini angeeignet habe. Dass er zu diesem frühen Zeitpunkt bereits den Willen gehabt habe, wie ein Eigentümer zu verfügen, lasse sich insbesondere aus dem weiteren Schicksal des Lamborghinis ablesen: So sei das Fahrzeug entgegen dem Darlehensvertrag nie auf E. , sondern auf andere, natürliche und juristische, Personen eingelöst gewesen, vom Beschuldigten in den Kosovo verbracht und dort seinen Söhnen, G. sowie einem Kollegen für Fahrten überlassen worden, wobei der Beschuldigte selber mit dem Lamborghini gefahren sei und diesen ‒ entgegen seiner Verwahrungspflicht ‒ in Pristina auf der Strasse stehengelassen habe. Ausserdem habe er mehrfach behauptet, den Lamborghini unter dem Erwerbspreis und damit entgegen dem Darlehenszweck verkauft zu haben. Zudem habe er es trotz seiner Ausbildung als Automechaniker zugelassen, dass das als Wertanlage gedachte Fahrzeug nach dem Kauf einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Entsprechend seinem bereits im Sommer/Frühherbst 2016 bestehenden Willen habe er den Lamborghini anlässlich seiner ersten Einvernahme denn auch als ihm gehörend bezeichnet. Damit müsse eine Aneignung nicht erst mit dem Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo, sondern bereits kurze Zeit nach dessen Import im Sommer/Frühherbst 2016 bejaht werden. Angesichts des Handelns des Beschuldigten entgegen dem bestehenden Darlehensvertrag und entgegen der Zweckbestimmung des Lamborghinis als Wertanlage sei nicht bloss auf eine Inkaufnahme, sondern auf direkten Vorsatz zu schliessen. Der Beschuldigte habe dabei mit der klaren Absicht gehandelt, sich und andere zu bereichern. Denn hätte er auf legalem Weg einen Lamborghini besitzen, später fahren und seinen Söhnen, G. , einem Kollegen sowie seinem Schwager für Fahrten zur Verfügung stellen wollen, hätte er das Fahrzeug mit eigenen Mitteln kaufen oder – unter Aufpreis zur Benützung durch weitere Fahrer – leasen bzw. mieten müssen. So aber seien er, seine Söhne, G. sowie ein Kollege und sein Schwager in den Genuss der Gratisbenützung des ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten liegenden Luxusautos gekommen; und dies ohne dass der Beschuldigte seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen habe nachkommen müssen. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt sei (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des angefochtenen Urteils und damit eine Verurteilung wegen Veruntreuung (vgl. oben E. 2.2). 4.2 Gestützt auf Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1) gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3, mit Hinweisen). Tatobjekte sind fremde, bewegliche Sachen oder Vermögenswerte. Ob die fragliche Sache "fremd" ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (BGE 132 IV 5). Die Tathandlung besteht in Ziff. 1 Abs. 1 von Art. 138 StGB in der Aneignung der fremden Sache. Dies bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Die Veruntreuung von fremden Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt über die tatbestandsmässig umschriebene Handlung der Aneignung einer anvertrauten fremden beweglichen Sache hinaus keine weiteren objektiven Tatbestandselemente ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 103 ff. zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss, sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Wie der Diebstahl oder die unrechtmässige Aneignung stellt auch die Veruntreuung ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. Wenn der Täter eine Ersatzbereitschaft aufweist, kann es an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 112 ff. zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). 4.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des massgeblichen Sachverhalts sind nachfolgend die entscheiderheblichen Beweise und Indizien zu würdigen: a) aa) C. ist insgesamt vier Mal als beschuldigte Person einvernommen worden, so am 10. März 2021 (act. 511 ff.) und 24. Juni 2021 (act. 571 ff.) durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, am 4. März 2022 (act. 721 ff.) durch die Staatsanwaltschaft sowie am 9. August 2023 (act. S 125 ff.) im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Von der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat sich der Beschuldigte, nachdem mit Verfügung vom 8. Januar 2025 dessen gleichentags eingegangene Gesuch um Verschiebung der auf den 9. Januar 2025 angesetzten Verhandlung abgewiesen wurde, dispensieren lassen. Auf seine Depositionen wie auch auf die Ausführungen der weiteren befragten Personen wird nachfolgend, falls erforderlich, eingegangen. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ‒ wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat ‒ sämtliche Aussagen von allen einvernommenen Personen, soweit sie überhaupt sachverhaltsdienlich sind, nur mit Zurückhaltung sowie unter Einbezug von objektivierten Hinweisen Eingang in die Beweiswürdigung finden, da alle befragten Personen angesichts ihrer direkten oder indirekten Beteiligung am inkriminierten Geschehen ein mehr oder minder ausgeprägtes Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben, und überdies die inhaltliche Qualität der einzelnen Aussagen entweder aufgrund ihrer Widersprüche in sich selbst sowie gegenüber anderen Depositionen bzw. objektiv erstellten Begebenheiten oder dann nur schon infolge des Zeitablaufs generell von bescheidener Natur ist. bb) Am 28. September 2020 hat eine Besprechung mit der Privatklägerin und ihrem Sohn bei der Staatsanwaltschaft zwecks Konkretisierung des Sachverhalts stattgefunden, worüber im Anschluss eine Aktennotiz (act. 451 ff.) erstellt worden ist. Eine Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft ist sodann am 28. Juli 2021 (act. 645 ff.) erfolgt. cc) Zudem sind am 26. März 2021 (act. 555 ff.) I. , am 24. Juni 2021 (act. 625 ff.) D. , am 30. August 2021 (act. 691 ff.) G. und am 15. September 2021 (act. 701 ff.) H. durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, sowie bereits am 4. August 2020 (act. 401 ff.) B. durch das Commissariat de Police, Porrentruy, jeweils als Auskunftsperson einvernommen worden. b) aa) Im Sinne von objektiven Beweisen ist erstellt, dass der Sohn des Beschuldigten, H. , und seine Ehefrau, E. , am 5. März 2016 bei der Firma J. GmbH eine verbindliche Bestellung betreffend das Fahrzeug Lamborghini Murcielago, Erstzulassung am 7. Februar 2005, mit einem Kilometerstand von 33'400, zu einem Gesamtpreis von € 136'000.-- getätigt haben. Neben einer Anzahlung von CHF 5'500.-- haben hierfür am 30. März 2016 € 30'000.--, am 30. April 2016 ebenfalls € 30'000.-- und am 15. Juni 2016 € 70'000.-- bezahlt werden müssen (act. 111). Am 8. April 2016 ist gemäss der diesbezüglichen Quittung eine Barzahlung über CHF 36'000.-- geleistet worden (act. 117). Auf den Namen der Privatklägerin sind hierfür am 13. Juli 2016 unterschiedliche Rechnungen ausgestellt worden, so einmal über den Betrag von € 100'000.-- (act. 477, 485), einmal über den Betrag von € 119'000.-- (act. 119, 121) und einmal über den Betrag von € 19'000.-- (act. 123). Die unterschiedlichen Rechnungen haben offenbar den Zweck gehabt, Zollgebühren zu umgehen. Während die CHF 5'500.-- vom Beschuldigten erbracht worden sind, stammt der Betrag über CHF 36'000.-- von der Privatklägerin (Barauszahlung von CHF 50'000.-- am 5. April 2016; act. 417). Am 13. Juli 2016 hat die Privatklägerin sodann ihrer Bank einen Zahlungsauftrag über den Betrag von € 119'000.-- zu Gunsten der J. GmbH erteilt; in der Folge ist ihr Konto am 14. Juli 2016 mit einem Betrag von CHF 131'357.-- belastet worden (act. 421, 423). Insgesamt sind also für das Fahrzeug rund CHF 172'857.-- (CHF 5'500.-- plus CHF 36'000.-- plus CHF 131'357.--) bezahlt worden, wobei von diesem Gesamtbetrag die Summe von CHF 5'500.-- vom Beschuldigten und der Rest (CHF 167'357.--) von der Privatklägerin geleistet worden ist. bb) Im Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 (act. 109, 683) zwischen dem Beschuldigten, seinem Sohn H. und seiner Ehefrau E. als Darlehensnehmer einerseits sowie der Privatklägerin als Darlehensgeberin andererseits ist geregelt, dass die Darlehensgeberin zum Kauf des Fahrzeugs Lamborghini ein Darlehen von € 119'000.-- zu einem Zins von 5 % gewährt und die Darlehensnehmer sich verpflichten, dieses in 30 Raten von jeweils € 4'000.-- bis zum 1. Dezember 2018, beginnend ab dem 1. August 2016, zurückzubezahlen. Ausserdem ist vereinbart, dass die Privatklägerin als Sicherheit für das Darlehen den Vertrag über das gekaufte Fahrzeug erhält und dieses bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens zwar auf E. eingelöst bleibt, aber im Eigentum der Darlehensgeberin steht. cc) Nachgewiesen ist des Weiteren, dass die Zulassungsbescheinigung für den Lamborghini in Deutschland am 19. Juli 2016 auf E. ausgestellt und dieser mit dem Ausfuhrkennzeichen "4. " am 21. Juli 2016 in die Schweiz importiert worden ist (act. 129 ff.). Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Import ist der Lamborghini in den Kanton Genf verbracht worden, wo die dortige Motorfahrzeugkontrolle am 5. Oktober 2016 den Prüfbericht ausgestellt hat; als vorführende Person wird ein F. aus K. aufgeführt (act. 369-381). Die erste Inverkehrssetzung nach dem Erwerb ist am 19. Juli 2017 erfolgt, unter dem Kontrollschild JU 3. sowie auf die Firma "L. ". Die erste Ausserverkehrssetzung datiert vom 20. Juli 2017, die neuerliche Inverkehrssetzung ebenfalls vom 20. Juli 2017 und die zweite Ausserverkehrssetzung vom 14. August 2017 (act. 351 f.). E. ist bis zum 2. April 2019 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der vorerwähnten Firma gewesen (act. 337). Gemäss den in diesem Zusammenhang aufgenommenen Fotografien hat am 19. November 2016 eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die Privatklägerin, ihre Tochter und den Beschuldigten in einer Einstellhalle an einem unbekannten Ort im Kanton Jura stattgefunden (act. 499-507). Nach Auskunft der Polizeibehörden des Kosovo vom Januar 2021 ist der Lamborghini mit dem amtlichen Kennzeichen JU 3. von I. am 27. Juli 2017 dorthin verbracht worden (act. 393 f.), wo er offenbar in der Garage eines Kollegen des Beschuldigten abgestellt worden ist (Aussagen C. : act. 591 f., 733-737, S 125 ff.; Aussagen I. : act. 561; Aussagen D. : act. 631, 635; Aussagen H. : act. 711). Vom 24. Juli 2018 bis zum 16. August 2018 sowie ab dem 30. August 2018 ist der Lamborghini sodann unter der Nummer JU 4. auf D. eingelöst worden und vom 15. Juli 2019 bis zum 23. August 2019 unter der Nummer JU 4. auf G. (act. 329, 357 f.). Im Kosovo ist das Fahrzeug von zahlreichen Personen gefahren worden, so vom Beschuldigten, von H. , D. , G. und einem Kollegen des Beschuldigten. Dabei haben offenbar sowohl der Beschuldigte als auch zusätzlich der Kollege einen Unfall verursacht; die genauen Schäden sind unbekannt, haben aber zu einem massiven Wertverlust des Fahrzeugs geführt (act. 331 f.; Aussagen C. : act. 513 ff., 541, 739; Aussagen D. : act. 631). So ist dieses am 27. September 2021 in der Schweiz zu einem Preis von CHF 60'000.-- verkauft worden (act. 873 f.). dd) Gestützt auf den fünfzehnseitigen Registerauszug des Betreibungs- und Konkursamtes Delémont vom 20. Juli 2023 sind in den letzten fünf Jahren Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20 gegen den Beschuldigten verzeichnet worden (act. A 35 ff.). Gemäss einem Auszug der nämlichen Behörde vom 18. Februar 2020 sind nur schon im Zeitraum vom 27. März 2015 bis zum 16. Dezember 2016 Betreibungen im Umfang von rund CHF 159'000.-- ausgewiesen (act. 53 f.). Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum muss folglich als desolat bezeichnet werden. Gleiches gilt auch für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung, so hat der Beschuldigte vor dem Strafgericht dargelegt, er erhalte von der Sozialhilfe rund CHF 1'800.-- sowie CHF 400.-- je Kind pro Monat und erwarte ein weiteres Einkommen in Form einer Invalidenrente bzw. von der Unfallversicherung. Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschuldigte offenbar seit längerer Zeit nicht mehr nach (act. S 129). Erstellt ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat (Rippenserienfraktur mit initialem Pneumothorax), aufgrund dessen er vom 13. Mai 2016 bis zum 17. Mai 2016 sowie vom 27. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2016 hospitalisiert gewesen ist. Nach dem Austrittsbericht des Kantonsspitals M. vom 15. Juni 2016 ist der Beschuldigte am 14. Juni 2016 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden (act. S 163 f.). Wie sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten präsentiert ist ebenso unbekannt wie dessen berufliche Situation, nachdem er nicht zur Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht erschienen ist. ee) Aktenkundig ist ferner eine angebliche Vereinbarung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. März 2017 (act. S 71), wonach dieser ihr am selben Tag einen Betrag über 120'000.-- [Franken oder Euro] für den Lamborghini Murcielago bezahlt haben soll. Diesbezüglich ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.3.3.e S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bereits an vorliegender Stelle festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschuldigten zur behaupteten Rückzahlung, zum angeblichen Verkauf des Fahrzeugs sowie der Erhältlichmachung des Betrags von 120'000.-- [Franken oder Euro] wirr, durch nichts belegt und damit gänzlich unglaubhaft sind. So datiert die angebliche Vereinbarung vom 1. März 2017 und die 120'000.-- [Franken oder Euro] sollen aus einem Verkauf des Fahrzeugs im Kosovo stammen. Tatsächlich aber ist der Lamborghini erstmalig am 27. Juli 2017 dorthin verbracht und zudem erwiesenermassen erst am 27. September 2021 in der Schweiz verkauft worden. Ausserdem hat D. auf seinem Facebook-Account Fotografien von sich und dem Wagen gepostet, welche vom 21. Juli 2016, vom 31. Juli 2017, vom August 2017 sowie vom August 2019 und damit von einem Zeitpunkt stammen, zu welchem dieser angeblich längstens verkauft gewesen sein soll (act. 331 f.). Des Weiteren ist angesichts der desolaten finanziellen Lage des Beschuldigten unbekannt, woher die beträchtliche Summe über 120'000.-- [Franken oder Euro] stammen soll, zumal keine schriftlichen Belege wie z.B. ein Verkaufsvertrag aktenkundig sind, was aber bei einem Geschäft von einer solchen Grössenordnung zwingend der Fall sein müsste. Ebenso existieren keine Bankbelege auf Seiten der Privatklägerin, welche den Eingang einer solchen Summe bestätigen würden. Auch dies wäre zu erwarten, nachdem die Privatklägerin frühere Rückzahlungen betreffend N. auf ihrem Konto einbezahlt (act. 425) und generell alle Geldtransfers säuberlich verbucht hat (act. 437: "A. , 5.4.16. 50'000.--, N. 18.6.16 45'000.--, Auto 14.7.16 131'357.--, N. bez. 14.7.16 für Auto -20'000.--, Total Vertrag zum Bezahlen bis Ende 2018 210'377.--"). Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte die angebliche Vereinbarung erst nach über zwei Jahren Strafuntersuchung unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht hat, nachdem er sie zuvor im Kosovo erhältlich gemacht haben will. Es erscheint völlig unlogisch, dass der Beschuldigte eine derartige Vereinbarung nicht in seiner Verfügungsmacht, sondern bei einem "Schwager" im Kosovo aufbewahrt haben soll. Gänzlich unklar ist sodann, wer das Schreiben aufgesetzt hat. Sollte es von einer Person aus dem Umfeld der Privatklägerin verfasst worden sein, wie dies der Beschuldigte vor dem Strafgericht geltend macht, wäre davon auszugehen, dass deren Name nicht wiederholt falsch geschrieben worden wäre ("A. " statt "A. "). Ferner ist auffällig, dass sich der Beschuldigte bei einer früheren Befragung geweigert hat, den vorgeblich zurückbezahlten Betrag zu beziffern; dies wolle er erst tun, wenn er "es" belegen könne (Aussagen Beschuldigter vom 4. März 2022: act. 741 f., 745). In Bezug auf die Unterschrift der Privatklägerin ist schliesslich zu bemerken, dass sich diese krankheitsbedingt verändert hat (zum Vergleich: vor der Erkrankung act. 477, 481, 683, 689; nach der Erkrankung act. 203 ff., 685). Die angebliche Vereinbarung datiert vom 1. März 2017 und damit einem Zeitpunkt vor der Erkrankung, tatsächlich aber ähnelt die Unterschrift darauf der Schreibweise, wie sie die Privatklägerin seit dem Auftreten der Krankheit an den Tag legt. Insgesamt muss deshalb klarerweise davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten eingereichte Vereinbarung vom 1. März 2017 betreffend angebliche Rückzahlung eines Betrags über 120'000.-- [Franken oder Euro] eine Fälschung darstellt und demnach keinerlei Beweiswirkung im vorliegenden Fall entfalten kann. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zu Recht bereits am 10. August 2023 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht. ff) Auf einer undatierten Fotografie (act. S 167) posieren schliesslich die Privatklägerin, ihr Sohn, der Beschuldigte und dessen Ehefrau an einem unbekannten Ort, mutmasslich einer Autogarage bzw. einer Werkstatt im Kanton Jura, vor dem gegenständlichen Fahrzeug. c) aa) Gestützt auf die vorstehend genannten Beweise und Indizien ist zusammenfassend zu konstatieren, dass das strittige Fahrzeug zu einem Gesamtpreis von rund CHF 172'857.-- erworben worden ist, wobei die Privatklägerin hieran ca. CHF 167'357.-- bezahlt hat und der Beschuldigte CHF 5'500.--. Unbestrittenermassen hat der Lamborghini zu jedem Zeitpunkt im alleinigen Eigentum der Privatklägerin gestanden (Aussagen Beschuldigter: act. 585, 593, 743, S 139 f.). Ebenso anerkannt ist von ihm, dass dieser als Wertanlage hätte dienen sollen (Aussagen C. : act. 519, 571 ff., 725 ff., S 125 ff., S 151). Obwohl nach dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 der Lamborghini auf die Ehefrau des Beschuldigten hätte eingelöst werden sollen, ist dies vertragswidrig nie geschehen. Stattdessen ist das Fahrzeug zunächst auf die Firma "L. ", danach auf D. und schliesslich auf G. immatrikuliert worden. Der Beschuldigte gibt diesbezüglich zu, dass niemand den Wagen hätte einlösen sollen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Nachgewiesen ist ferner, dass das Fahrzeug am 27. Juli 2017 in den Kosovo verbracht, dort von zahlreichen Personen gefahren und überdies in zwei Unfälle verwickelt worden ist. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, er habe den Wagen in den Kosovo verbringen lassen, weil er in der Schweiz monatliche Garagengebühren von CHF 200.-- bis CHF 300.-- hätte aufbringen müssen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 735). Diese Begründung erscheint aus verschiedenen Gründen als unbehelflich. Erstens können solche minimalen Kosten von vornherein nicht relevant sein, wenn es angeblich darum geht, den Wagen gewinnbringend für ca. CHF 500'000.-- weiterzuverkaufen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Zweitens hat der Beschuldigte im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage in der gleichen Einvernahme erklärt, er habe in der Schweiz kaum etwas für das Einstellen des Wagens bezahlt (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 751). Überdies hätte das Fahrzeug, um den angestrebten Wertzuwachs überhaupt allenfalls erreichen zu können, zwingendermassen bis zum Weiterverkauf in einer geschützten Garage sein müssen, was auch vom Beschuldigten, wiederum im Widerspruch zu seiner vorstehenden Behauptung, anerkannt wird (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Gemäss den Depositionen des Beschuldigten vor dem Strafgericht hätte er das Auto sogar schützen müssen wie ein Kind (act. S 147). Dies hat er fraglos nicht getan. Im Kosovo ist das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt registriert oder immatrikuliert worden (polizeilicher Ermittlungsbericht vom 8. Februar 2021; act. 385). Der Beschuldigte räumt in diesem Zusammenhang ein, dass der Lamborghini dort womöglich gar nicht versichert gewesen sei (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 751). Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass in jenem Zeitraum eine Fahrzeugversicherung bestanden hätte. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es unter keinem Titel nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschuldigte zwar den Lamborghini in den Kosovo verbracht, ihn dort gefahren und durch zahlreiche weitere Personen hat fahren lassen, aber gleichzeitig darauf verzichtet hat, ein dermassen teures Fahrzeug, welches angeblich als Wertanlage erworben worden ist, adäquat zu versichern. Dass die Verbringung des Lamborghinis in den Kosovo offenkundig nicht der ursprünglichen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin entsprochen hat, erhellt auch die Aussage der Privatklägerin, wonach dieser Umstand wie ein "Schlag" für sie gewesen sei (Aussagen A. als Auskunftsperson vom 28. Juli 2021: act. 647). Sodann ist das Fahrzeug in der Schweiz am 27. September 2021 über die Plattform X. nach einem massiven Wertverlust innerhalb kurzer Zeit zu einem Preis von CHF 60'000.-- verkauft worden (act. 873 f.). Nach einer Offerte vom 23. August 2021 der O. SA in P. hätte für die komplette Instandstellung des Lamborghinis ein Kostenaufwand von CHF 123'928.-- resultiert (act. 861). Aktenkundig ist schliesslich, dass gemäss dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 der Beschuldigte der Privatklägerin ein Darlehen von € 119'000.-- zu einem Zins von 5 % in 30 Raten von jeweils € 4'000.-- bis zum 1. Dezember 2018, beginnend ab dem 1. August 2016, hätte zurückbezahlen müssen. Wie dies hätte geschehen sollen, bleibt im Dunkeln. Erstellt ist nämlich, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowohl vor dem Erwerb des Fahrzeugs, im Zeitraum der inkriminierten Ereignisse als auch danach bis zum heutigen Zeitpunkt als überaus schlecht zu bezeichnen sind. Abgesehen von einer mutmasslichen Unterstützung durch die Sozialhilfe weist der Beschuldigte während mehreren Jahren kein gesichertes regelmässiges Erwerbseinkommen aus (gemäss seinen Aussagen vom 10. März 2021 hatte er zu jenem Zeitpunkt ein monatliches Einkommen von CHF 500.-- und lebte von der Unterstützung durch seine drei erwachsenen Kinder; act. 521 f.), hat aber auf der anderen Seite Verlustscheine von beinahe CHF 300'000.--. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er die € 4'000.-- pro Monat zurückbezahlt hätte, wenn er den Unfall nicht gehabt hätte (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 747), ist nachweislich falsch, nachdem der Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 datiert, sich der fragliche Unfall aber bereits vorher am 13. Mai 2016 ereignet hat. bb) An diesen Feststellungen vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ vielmehr Folgendes zu entgegnen: Ausführlich bestritten wird vom Beschuldigten, dass zwischen ihm und der Privatklägerin lediglich eine kurze Liebesbeziehung bestanden haben soll. Diese Frage kann aber als für die Urteilsfindung irrelevant offengelassen werden, nachdem der Lamborghini keine persönliche Zuwendung dargestellt hat, sondern vielmehr als Wertanlage hätte dienen sollen, und sich der Beschuldigte mittels des Darlehensvertrags vom 15. Juli 2016 losgelöst von seinem Verhältnis zur Privatklägerin verpflichtet hat, dieser ein Darlehen von € 119'000.-- bis zum 1. Dezember 2018 zurückzubezahlen. Weiter führt der Beschuldigte aus, er habe immer die Absicht gehabt, das geliehene Geld zurückzubezahlen, was auch der Grund sei, weshalb er den Darlehensvertrag habe erstellen lassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar mit Datum vom 15. Juli 2016 ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgesetzt worden ist, dessen Konditionen aber angesichts der nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten derart unrealistisch sind, dass aus der blossen Existenz dieses Vertrags keine Rückschlüsse auf den angeblichen Rückzahlungswillen möglich sind (vgl. dazu unten E. 4.4). In Bezug auf die behauptete Rückerstattung eines Betrags in der Höhe von CHF 120'000.-- in bar ist bereits vorgängig dargelegt worden, dass eine solche Zahlung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin ausdrücklich nicht erstellt ist (vgl. oben E. 4.3.b/ee). Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschuldigten, wonach es nie vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug nicht benutzt werden dürfe. Allerdings hätte eine solche Nutzung selbstredend nur unter Berücksichtigung der dem Zweck des Fahrzeugs als Wertanlage inhärenten Sorgfaltspflichten erfolgen dürfen. Diesen Sorgfaltspflichten ist der Beschuldigte mit der unkontrollierten Überlassung des Lamborghinis an zahlreiche Personen im Kosovo offensichtlich nicht nachgekommen. Im Zusammenhang mit der Verbringung des Fahrzeugs in den Kosovo macht der Beschuldigte sodann geltend, die Privatklägerin habe von der Überführung gewusst. Dies mag ‒ nachträglich ‒ zutreffend sein; daraus abzuleiten, dass sie auch damit einverstanden gewesen wäre, ist hingegen falsch, vielmehr ist dieses Verhalten des Beschuldigten ein "Schlag" für sie gewesen. Schliesslich ist die Deposition des Beschuldigten, die Privatklägerin habe stets gewusst, wo sich das Fahrzeug befunden habe, als offenkundige Schutzbehauptung zu qualifizieren, nachdem er selber während längerer Zeit und sogar noch anlässlich der ersten Einvernahme durch die Untersuchungsbehörden keine Kenntnis mehr von dessen Aufenthaltsort gehabt hat (Aussagen C. vom 10. März 2021: "Ich weiss nicht, wo das Auto ist"; act. 543). 4.4 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption Folgendes zu erwägen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass der in Frage stehende Lamborghini zu jedem Zeitpunkt Eigentum der Privatklägerin gewesen ist, womit es sich hierbei aus der Sicht des Beschuldigten um einen fremden beweglichen Gegenstand gehandelt hat. b) Des Weiteren ist zu prüfen, ob neben der Fremdheit der beweglichen Sache auch die übrigen objektiven (Anvertrautheit sowie Aneignung der fremden beweglichen Sache) und subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ohne Ersatzbereitschaft) vorgelegen haben. In Bezug auf die Anvertrautheit ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug fraglos von Beginn weg in der ausschliesslichen Verfügungsmacht des Beschuldigten gestanden ist: Er hat es in die Schweiz bringen und im Kanton Genf einlösen lassen, er hat es im Hinblick auf einen zukünftigen gewinnbringenden Weiterverkauf verwahrt, er ist damit gefahren und hat andere damit fahren sowie es schliesslich durch I. in den Kosovo verbringen lassen. Die Privatklägerin hingegen hat mit dem Lamborghini ‒ abgesehen davon, dass sie ihn bezahlt hat ‒ nie etwas zu tun gehabt; sie hat nicht einmal über einen eigenen Fahrzeugschlüssel verfügt. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe die Privatklägerin darauf bestanden, dass er das Auto auf sich einlöse und sich darum kümmere; sie habe lediglich das Geld gewollt (Aussagen C. vom 23. Juni 2021: act. 585; Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 731 f.; Aussagen C. vor Strafgericht: act. S 139 f.). Sie habe ihm sogar gesagt, er dürfe das Auto im Kosovo lassen, aber es müsse dort sicher sein, wo er es aufbewahre (Aussagen C. vor Strafgericht: act. S 147). c) Wie vorstehend dargelegt, liegt eine Manifestation des Aneignungswillens dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte von Anfang an seine sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten missachtet hat. So ist in dessen Ziffer 6 vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens auf E. eingelöst bleibt. Tatsächlich aber ist der Lamborghini überhaupt nie auf seine Ehefrau eingelöst worden, sondern zunächst auf die Firma "L. ", danach auf D. und schliesslich auf G. . Weiter ist vom Beschuldigten eingestanden, dass niemand den Wagen hätte einlösen sollen und dieser vielmehr bis zum gewinnbringenden Weiterverkauf in einer geschützten Garage hätte sicher verwahrt werden müssen. Ungeachtet hiervon hat sich der Beschuldigte wie ein Eigentümer gebärdet, indem er mehrfach sowohl eine Inverkehrssetzung wie auch eine Ausserverkehrssetzung zugelassen hat, obwohl jeder dieser Schritte eine Wertminderung mit sich bringt, indem er den Lamborghini gefahren ist (zur Motivation hierfür vgl. die Aussagen von C. vor dem Strafgericht: "Schön - alle Frauen schauen, wenn ich damit fahre"; act. S 147) und ihn auch anderen Personen überlassen hat sowie insbesondere indem er den Wagen am 27. Juli 2017 durch I. in den Kosovo hat verbringen lassen. Obwohl also sich der Beschuldigte schon frühzeitig um seine vertraglichen Pflichten foutiert hat, hat er dann mit der letztgenannten Handlung das Fahrzeug der Privatklägerin endgültig entzogen und dadurch seinen Aneignungswillen unwiderruflich gegen aussen manifestiert. Zuvor ist angesichts der am 19. November 2016 stattgefundenen Besichtigung des Fahrzeugs durch ihn, die Privatklägerin und deren Tochter in einer Einstellhalle an einem unbekannten Ort im Kanton Jura im Zweifel noch von einer möglichen Einflussnahme seitens der Privatklägerin auf das tatsächliche und rechtliche Schicksal des Wagens auszugehen. Mit der Verbringung in den Kosovo am 27. Juli 2017 hingegen hat die Privatklägerin jegliche Kontrolle über den Lamborghini definitiv verloren. d) Im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandselemente ist festzustellen, dass der Beschuldigte ohne Frage direktvorsätzlich agiert hat. Bezüglich des vorausgesetzten Handelns in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ohne Ersatzbereitschaft macht der Beschuldigte einen angeblichen Rückzahlungswillen geltend. So sei es gedacht gewesen, das geliehene Geld mit dem von der Unfallversicherung erwarteten Geld zurückzubezahlen. Dazu ist festzustellen, dass er zwar tatsächlich am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat, jedoch keinerlei Hinweise existieren, wonach der Beschuldigte berechtigterweise hätte davon ausgehen können, von der Versicherung ‒ notabene bis zum 1. Dezember 2018 ‒ dermassen viel Geld zu erwarten. De facto hat der Beschuldigte offenkundig bis zum heutigen Zeitpunkt überhaupt keine Gelder von der Invalidenoder der Unfallversicherung erhalten. Insofern handelt es sich hierbei bloss um eine Schutzbehauptung. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte angesichts seiner ausserordentlich schlechten wirtschaftlichen Lage unter keinen Umständen auch nur ansatzweise in der Lage gewesen ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, was ihm selbstredend jederzeit bewusst gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gemäss dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 verpflichtet gewesen ist, das Darlehen in 30 Raten von monatlich € 4'000.-- plus 5 % Zins zurückzuzahlen. Selbst wenn er Leistungen von der Unfallversicherung hätte beziehen können, wäre es ihm offenkundig nicht möglich gewesen, diese hohen Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen, zumal er ja noch seine eigene fünfköpfige Familie zu ernähren gehabt hat. Hinzu kommt Folgendes: Wäre es ihm darum gegangen, den Lamborghini möglichst gewinnbringend zu verkaufen, dann hätte er zwingend darauf achten müssen, diesen sorgsam zu verwahren. Dazu gehört beispielsweise der Schutz vor äusseren Einflüssen. Das Fahrzeug nach Pristina zu verbringen, es dort zu fahren und auf der Strasse abzustellen ‒ inklusive dem aus dem Gebrauch resultierenden Unfallrisiko, welches sich in der Folge prompt manifestiert hat ‒, widerspricht dieser Verwahrungspflicht diametral, was der Beschuldigte als angebliche Fachperson (Automechaniker; act. 521) zwingendermassen gewusst haben muss. Zutreffend ist zwar, dass ein Fahrzeug hin und wieder bewegt werden sollte, um Standschäden zu vermeiden. Dies muss aber unter dem Aspekt einer angestrebten Wertsteigerung offenkundig mit besonderer Sorgfalt geschehen. Eine solche Sorgfalt hat der Beschuldigte fraglos nicht an den Tag gelegt, ansonsten er das Fahrzeug nicht in den Kosovo hätte verbringen und dort von zahlreichen Personen fahren lassen. Der Beschuldigte macht selber geltend, es sei das Ziel gewesen, den besagten Lamborghini in Deutschland zu erwerben, um diesen zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz zu einem teureren Preis zu verkaufen. Um aber das Fahrzeug in der Schweiz teurer zu verkaufen, braucht es per se keine Verbringung in den Kosovo. Das Argument, wonach diese Verbringung in den Kosovo der Tatsache geschuldet sei, dass die dortigen Standkosten günstiger seien, vermag nicht zu überzeugen. Grundlage für eine Gewinnmaximierung bei einem Personenwagen der Luxusklasse sind neben den geltend gemachten tieferen Aufwandskosten in erster Linie eine möglichst minimierte Motorlaufleistung, des Weiteren natürlich eine komplette Schadenfreiheit sowie zusätzlich eine entsprechende Wartung und Pflege durch eine spezialisierte Fachwerkstatt. Bekanntermassen befindet sich eine solche spezialisierte Fachwerkstatt für Lamborghinis in P. und damit in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Beschuldigten im Kanton Jura. Nur am Rande bemerkt wirkt sich auch ein wiederholtes Inverkehrs- und Ausserverkehrssetzen ‒ wie in casu geschehen ‒ negativ auf den Wert eines Luxusfahrzeugs aus. In dieses Bild passt denn auch, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben über eine längere Zeitspanne überhaupt nicht gewusst hat, wo im Kosovo bzw. bei wem sich der Lamborghini befunden hat. Diese Tatsache zeigt deutlich auf, dass es nicht das oberste Ziel des Beschuldigten gewesen sein kann, eine Wertsteigerung des Lamborghinis zu erzielen. Wessen vordringliches Ziel es angeblich ist, eine Wertsteigerung für einen Gegenstand zu erzielen, dem kann es schlechterdings nicht egal sein, wo sich dieser Gegenstand befindet und unter welchen Verhältnissen er verwahrt wird. Ohne eine solche angestrebte Wertsteigerung jedoch ist es dem Beschuldigten angesichts seiner desolaten finanziellen Lage nicht nur von Anfang an, sondern auch zu jedem späteren Zeitpunkt per se verunmöglicht gewesen, seine Schulden bei der Privatklägerin zurückzubezahlen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte für einen relativ geringen Betrag von CHF 5'500.-- wie ein Eigentümer über einen Luxuswagen der Marke Lamborghini Murcielago verfügen können, ohne dass er sich um seine vertraglichen Pflichten ‒ sichere Verwahrung des Fahrzeugs im Hinblick auf einen gewinnbringenden Weiterverkauf sowie Rückzahlung seines Darlehens ‒ geschert hat. Gestützt auf diese Ausführungen steht für das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung zum Tatzeitpunkt ‒ d.h. bei Vollendung des Delikts am Tag der Verbringung des Lamborghinis in den Kosovo am 27. Juli 2017 ‒ weder den Willen noch insbesondere die Fähigkeit gehabt hat, fristgerecht Ersatz zu leisten, womit die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ohne Zweifel zu bejahen ist. e) Zutreffend ist einzig der Einwand des Beschuldigten, wonach angesichts seiner Verurteilung wegen Veruntreuung kein formeller Freispruch von der Anklage des Betrugs zu erfolgen gewesen wäre, nachdem sich sowohl die Haupt- als auch die Eventualanklage auf den nämlichen Lebenssachverhalt beziehen und sich nur in der rechtlichen Wertung unterscheiden, womit der Urteilsspruch der Vorinstanz den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigt hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Dies ist im vorliegenden Entscheid zu korrigieren. Diese Feststellung ist jedoch bloss dogmatischer Natur und bleibt ohne Einfluss auf die in casu erfolgende rechtliche Würdigung durch das Kantonsgericht. f) Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Personenwagen der Marke Lamborghini Murcielago im Wert von CHF 167'357.-- der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5. Strafzumessung 5.1 Dogmatische Erwägungen (...) 5.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. In Bezug auf die Strafzumessung bei einem allfälligen Schuldspruch finden sich hingegen keinerlei Ausführungen seinerseits. Die Staatsanwaltschaft ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz der Ansicht, dass das angefochtene Urteil (abgesehen von der unterlassenen Anordnung einer Landesverweisung) vollumfänglich zu bestätigen sei, woraus sich ergibt, dass aus ihrer Sicht das erstinstanzliche Strafmass ‒ teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon zehn Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil sowie unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag ‒ offenbar nicht zu beanstanden ist. b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Veruntreuung zu verurteilen und entsprechend zu bestrafen ist. Dieses Delikt beinhaltet gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) am unteren Rand und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren am oberen Ende. c) aa) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass dem Beschuldigten zwar nur eine einzige deliktische Handlung anzulasten, die Schadenssumme in der Höhe von CHF 167'357.-- allerdings als sehr hoch zu bezeichnen ist, zumal es sich bei der Geschädigten um eine einzelne pensionierte Privatperson handelt, welche sich in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Leicht entlastend ist dabei zu werten, dass das Fahrzeug mit Zutun des Beschuldigten wieder zum Vorschein gekommen ist und zu einem Preis von CHF 60'000.-- hat verkauft werden können, wodurch sich der effektive Schaden der Privatklägerin um diesen Betrag reduziert. Zu Lasten des Beschuldigten wiederum spricht demgegenüber, dass er das zwischen ihm und der Privatklägerin bestehende Vertrauens- und Freundschafts-, wenn nicht gar Liebesverhältnis, schamlos missbraucht hat, um mit dem von ihr finanzierten Lamborghini sein Selbstwertgefühl aufzupolieren und seine Luxusbedürfnisse zu befriedigen. Hinzu kommt überdies, dass sich der Beschuldigte wahrlich einen Deut um das überaus teure Fahrzeug gekümmert hat (exemplarische Aussage von C. vom 10. März 2021: "Ich habe das Auto auf der Strasse in Pristina stehen gelassen, weil ich es nicht mehr wollte"; act. 517), obwohl es angeblich als Wertanlage erworben worden ist und einen Weg aus seinen Schulden hätte darstellen können und sollen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tat-schwere als nicht mehr leicht ein. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. cc) Im Resultat ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 18 Monaten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bei dieser Strafhöhe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB sowohl nach altem (d.h. bis zum 31. Dezember 2017 gültigen) wie auch nach neuem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein nicht möglich ist. Somit ist im Ergebnis eine tatbezogene hypothetische Strafe von 18 Monaten Freiheitstrafe festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter in concreto die Sanktionsart zufolge der zahlreichen Vorstrafen nur eine Freiheitsstrafe sein kann. d) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. im Kosovo geboren und im Jahre 1. in die Schweiz gekommen ist. Hier verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Im Kosovo hat der Beschuldigte die obligatorische Schule besucht und danach eine Ausbildung als Automobilmechaniker absolviert. In der Schweiz hat er bis zu seinem Unfall im Mai 2016 auf dem Bau gearbeitet. Nunmehr ist er nicht mehr arbeitstätig, eine Rente erhält er ebenfalls nicht. Allenfalls wird er von der Sozialhilfe unterstützt, wobei dies mangels entsprechender Unterlagen nicht gesichert ist. Seine Ehefrau erzielt gleichermassen kein Erwerbseinkommen. Nach den Darlegungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme zur Person vom 4. März 2022 (act. 39 ff.) wird er in erster Linie von seinen Söhnen aus erster Ehe finanziell unterstützt. Gemäss einem Registerauszug des Betreibungs- und Konkursamtes Delémont vom 20. Juli 2023 sind in den letzten fünf Jahren Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20 verzeichnet worden. C. ist in zweiter Ehe verheiratet und hat insgesamt sieben Kinder, drei davon sind minderjährig (Jahrgänge 2. ). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist zu bemerken, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat (Rippenserienfraktur mit initialem Pneumothorax), aufgrund dessen er vom 13. Mai 2016 bis zum 17. Mai 2016 sowie vom 27. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2016 hospitalisiert gewesen ist. Wie sich sein aktueller Gesundheitszustand präsentiert, ist unbekannt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt nicht vor. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen ins Auge sticht, sind die insgesamt sechs Vorstrafen des Beschuldigten. So ist dieser mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, vom 18. März 2013 wegen mehrfachen Betrugs sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 3'000.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juni 2013 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden. Ferner ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 17. Januar 2014 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden. Sodann ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Jura, Porrentruy, vom 9. Dezember 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 640.-- belegt worden. Ausserdem ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. März 2018 wegen Vergehen gegen das AHVG, Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, Unterlassung der Buchführung sowie Übertretung des AHVG mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 300.-- sanktioniert worden. Schliesslich ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Jura, Porrentruy, vom 27. April 2022 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.-- verurteilt worden. Diese Entscheide sind in ihrer Quantität als Ausdruck einer beträchtlichen Portion an Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Normen zu werten und rechtfertigen fraglos eine Straferhöhung. Demnach erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ wie dies die Vorinstanz zu Recht erkannt hat ‒eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe als angebracht. e) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ‒ in casu fünf Jahre ‒ darstellt. Nachdem das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delikt am 27. Juli 2017 vollendet worden ist, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt. bb) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind mit Blick auf die Geschäftslast der Strafbehörden unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt worden sind (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3, mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen; BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall hat die Erstinstanz die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, hat sie doch für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund neuneinhalb Monate gebraucht (Urteil vom 9. August 2023, Aufgabe zur Versendung am 23. Mai 2024). Dies stellt in casu ein gewichtiges Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal das Vorliegen besonderer Umstände mangels Bestehens komplexer Sachverhalte oder einer Vielzahl von Tatvorwürfen nicht ersichtlich ist und das schriftlich begründete Urteil überdies lediglich 29 Seiten umfasst. Dieser von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einem entsprechenden Strafrabatt Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts rechtfertigt sich hierfür eine Reduktion der Strafe um 10 %. Dies bedeutet, dass von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Freiheitsstrafe von 20 Monaten zwei Monate abzuziehen sind, was im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten führt. f) aa) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB formell zwar möglich, materiell aber angesichts der aus den zahlreichen Vorstrafen sowie der fehlenden wirtschaftlichen Integration resultierenden schlechten Legalprognose ausgeschlossen. In Frage kommt hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Kann das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In Anbetracht dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass ausgehend von den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ‒ namentlich den Tatsachen, wonach dieser insgesamt sechsfach vorbestraft ist und hohe Schulden hat sowie nebulös bleibt, wie er seinen Lebensunterhalt wie auch denjenigen seiner Familie bestreitet, nachdem er weder ein regelmässiges und ausreichendes Erwerbseinkommen erzielt noch ein Ersatzeinkommen ausweist ‒ bloss unter Berücksichtigung der Warnwirkung eines zu vollziehenden Strafteils keine komplett ungünstige Prognose zu stellen ist. bb) Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind die Schranken von Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten, wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen ( Schneider / Garré , a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der ungünstigen Prognose einerseits und dem gesamthaft gesehen nicht mehr leichten Verschulden andererseits als angemessen, sowohl den unbedingt wie auch den bedingt zu vollziehenden Anteil an der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf das jeweils hälftige Mass von neun Monaten festzusetzen. Angesichts der deutlich getrübten Prognose ist überdies die Probezeit für den bedingten Teil der Sanktion von neun Monaten Freiheitsstrafe über das gesetzliche Minimum von zwei Jahren hinaus auf drei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. g) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zufolge des von Amtes wegen festgestellten Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon neun Monate unbedingt und ebenfalls neun Monate bedingt vollziehbar sind, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, zu verurteilen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Haft im Umfang von einem Tag nach Art. 51 StGB steht dabei nichts im Wege. 6. Landesverweisung 6.1 a) Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Prüfung einer Landesverweisung entfalle, da die Veruntreuung vor dem 1. Oktober 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen vollendet worden sei. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die Veruntreuung erst am 27. Juli 2017 mit dem Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo vollendet gewesen sei, womit die ab dem 1. Oktober 2016 gültigen Bestimmungen hinsichtlich der Landesverweisung anwendbar seien. Diesbezüglich würden sodann die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschuldigten dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb eine fakultative Landesverweisung anzuordnen sei (vgl. oben E. 2.2). c) Nach Ansicht des Beschuldigten würden hingegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung deutlich überwiegen (vgl. oben E. 2.1). 6.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 4.4.c), ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts der Tatbestand der Veruntreuung erst mit der Verbringung des Fahrzeugs in den Kosovo am 27. Juli 2017 vollendet worden, weshalb die seit dem 1. Oktober 2016 bestehende Möglichkeit der nicht obligatorischen bzw. fakultativen Landesverweisung gestützt auf den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft zu prüfen ist. 6.3 a) aa) In Anwendung von Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59- 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.1 ff.) hat die nicht obligatorische Landesverweisung ‒ wie jeder staatliche Entscheid ‒ unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.4; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). In die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 455 E. 9; 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem Nonrefoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGer 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1, mit Hinweisen). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2, mit Hinweisen). bb) Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.1; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). b) aa) Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen sanktioniert werden und dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind namentlich ‒ immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat ‒ der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dem Kindeswohl ist dabei ein hoher Stellenwert einzuräumen. Die fakultative Landesverweisung kann somit bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet werden. Vielmehr fokussiert sich diese Massnahme auf sogenannte Kriminaltouristen, also auf Personen, welche sich, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, mit dem Ziel in die Schweiz begeben haben, um hierzulande zu delinquieren ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 ff. und N 16 zu Art. 66a bis StGB, mit Hinweisen). bb) Angesichts der Tatsache, dass bereits im Deliktskatalog von Art. 66a StGB sehr viele Delikte vorhanden sind, erscheint in der Regel auch die fakultative Landesverweisung unverhältnismässig, wenn keine obligatorische Landesverweisung möglich ist. Davon ausgenommen sind allenfalls schwere SVG-Widerhandlungen, insbesondere Raserdelikte nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bei wenig einsichtigen, nicht aufenthaltsberechtigten Wiederholungstätern kann sich eine Anordnung allenfalls rechtfertigen. Ein Anlassdelikt mit leichtem Verschulden wird nur in absoluten Ausnahmefällen genügen, eine Landesverweisung auszusprechen, nämlich bei einem notorischen Wiederholungstäter ohne Aufenthaltsberechtigung, wenn die Summe der bisherigen Straftaten von der Schwere her eine Landesverweisung rechtfertigt ( Luzia Vetterli , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 4 zu Art. 66a bis StGB). 6.4 a) Gestützt auf die vorstehend zitierte Lehre und Praxis ist zusammenfassend zu konstatieren, dass im Hinblick auf die Frage, ob der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen sind. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Beschuldigten in dieser Zeit sowie der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Ebenso ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten, der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen. Miteinzubeziehen ist sodann, ob ein effektives Familienleben gelebt wird, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und, falls ja, deren Alter. Sind Kinder involviert, sind bei der Interessenabwägung als wesentliche Elemente die Kindesinteressen und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Im Resultat kann die fakultative Landesverweisung bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet werden, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und bei denen dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung. b) In Nachachtung der dargelegten Grundsätze ist in Bezug auf die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung zu erkennen, dass zum Vorteil des in der Schweiz zufolge einer Niederlassungsbewilligung C aufenthaltsberechtigten Beschuldigten dessen lange Aufenthaltsdauer von knapp 37 Jahren zu werten ist sowie dass er hier einigermassen sozial integriert ist und mit Deutsch und Französisch zwei Landessprachen spricht. Auf der Seite des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung ist demgegenüber zu verorten, dass der Beschuldigte sechs Vorstrafen aufweist ‒ wenngleich es sich hierbei mehrheitlich um Bagatelldelikte und teilweise um schon mehrere Jahre zurückliegende Straftaten handelt ‒ und er ausserdem hoch verschuldet ist (Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20). Überdies ist nicht dargelegt, wie der Beschuldigte in Zukunft für sich und seine Familie realistischerweise ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen will, womit zu befürchten ist, dass seine Schulden steigen werden. Des Weiteren wäre eine Rückkehr in das Herkunftsland aufgrund seiner engen Bindung zu diesem ohne Weiteres zumutbar, stellt doch die Muttersprache des Beschuldigten Albanisch dar und leben zahlreiche Verwandte (unter anderem zwei Schwestern und ein Bruder gemäss seinen Depositionen zur Person vom 4. März 2022; act. 39) im Kosovo, wohin er übrigens regelmässig in die Ferien verreist. Auch die bei ihm allenfalls noch bestehenden ‒ aber aktuell nicht ausgewiesenen ‒ gesundheitlichen Probleme vermögen keine Unzumutbarkeit zu begründen. Das in casu zu beurteilende Delikt schlägt sich in der Interessenabwägung neutral nieder. Einerseits geht es immerhin um eine Veruntreuung mit einer hohen Deliktssumme von über CHF 167'000.--, bei welcher das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, andererseits liegt die Tat bereits knapp acht Jahre zurück und soweit ersichtlich hat sich der Beschuldigte seither in strafrechtlicher Hinsicht vornehmlich wohl verhalten. Abschliessend entscheidend zu berücksichtigen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann der Umstand, dass der Beschuldigte hier verheiratet ist und mit seiner zweiten Ehefrau drei minderjährige, eingeschulte Kinder (Jahrgänge 2. ) hat, mit welchen er ‒ mangels anderweitiger Hinweise ‒ ein effektives Familienleben zu pflegen scheint. Die Kindesinteressen, in der Schweiz verbleiben, hier die Ausbildung absolvieren und zusammen mit ihrem Vater in einer intakten Familie aufwachsen zu können, stellen das gewichtigste Argument dar, welches ‒ unter Einbezug der Praxis, wonach eine nicht obligatorische Landesverweisung nur restriktiv anzuordnen ist ‒ den Ausschlag gibt zu Gunsten des privaten Interesses des Beschuldigten am Verbleib hierzulande. Allerdings ist dieser mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass im Falle einer neuerlichen deliktischen Tätigkeit die Interessenabwägung zukünftig zu seinen Lasten ausfallen könnte. Gemäss diesen Erwägungen liegt in casu kein Anwendungsfall für eine fakultative Landesverweisung vor, womit die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. 7. Zivilforderungen Der Beschuldigte hat als Folge des von ihm begehrten Verfahrensausgangs die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg beantragt. Allenfalls sei selbst bei einem allfälligen Schuldspruch die Zivilklage mangels genügender Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen bzw. mangels Begründetheit abzuweisen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilung wegen Veruntreuung generell keine Veranlassung besteht, die zutreffenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern, was umso mehr gilt, als der Beschuldigte seinen Antrag, die Zivilklage trotz Verurteilung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, nicht substantiiert begründet und insbesondere nicht über das ‒ bereits im Rahmen der Erwägungen zum Tatbestand der Veruntreuung widerlegte ‒ blosse Bestreiten hinausgehend darlegt, inwiefern die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen fehlerhaft sein sollten. Nicht ersichtlich ist zwar in diesem Zusammenhang, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten seitens der Vorinstanz auf die praxisgemässe Erhebung eines Schuldzinses in der Höhe von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR verzichtet worden ist, allerdings ist dieser Umstand von der Privatklägerin nicht gerügt worden, weshalb er nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Demnach ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, wonach er zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 108'357.20 an A. verurteilt wird, ohne Weiteres zu bestätigen. 8. Kosten 8.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutzuheissen ist, als das Strafmass zufolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz um 10 % reduziert wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- [vier Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 80 % (= CHF 5'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 1'250.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschuldigten für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers gemäss dem vorstehend genannten Verteilschlüssel im Umfang von 20 % eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Staates zusteht, welche wie folgt zu berechnen ist: Ausgehend von der Honorarnote vom 9. Januar 2025 ‒ allerdings unter Berücksichtigung eines vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, praxisgemäss entschädigten Stundenansatzes von CHF 250.-- bei Fällen mittlerer Schwierigkeit ‒ ist in einem ersten Schritt vom gesamthaft geltend gemachten Aufwand von 34,30 Stunden ein Aufwand von 4,50 Stunden betreffend die Rubrik "Verbeiständung Verhandlung" vom 9. Januar 2025 abzuziehen, da die Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht zufolge des Nichterscheinens des Beschuldigten tatsächlich nur 1,50 Stunden statt der verrechneten 6,00 Stunden gedauert hat, woraus ein Aufwand von 29,80 Stunden resultiert. Dieser Aufwand führt bei einem Stundenansatz von CHF 250.-- zu einem Betrag von CHF 7'450.--. Des Weiteren ist der geltend gemachte Kleinspesenzuschlag im Umfang von 6 % bzw. CHF 576.25 zu streichen, da ein solcher in der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft nicht vorgesehen ist; vielmehr sind die entsprechenden Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (§ 16 TO Anwälte). Berücksichtigt werden hingegen die konkret vorgebrachten Reisespesen im Betrag von CHF 127.40. Zum daraus resultierenden Zwischentotal von CHF 7'577.40 (CHF 7'450.-- plus CHF 127.40) sind 8,1 % Mehrwertsteuer (= CHF 613.75) hinzuzurechnen, was ein Gesamttotal von CHF 8'191.15 ergibt. Dieser Betrag von CHF 8'191.15 ist schliesslich durch fünf zu dividieren, was zum zu entschädigenden Honorar in der Höhe von CHF 1'638.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) führt. Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 429 Abs. 3 StPO wird diese Entschädigung direkt dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Martin Gärtl, ausgerichtet. 8.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und die daraus resultierende Verurteilung vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wie er dies in seiner Berufung hinsichtlich der von ihm begehrten Parteientschädigung beantragt hat.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird sodann in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei ficht der Beschuldigte in seiner Berufung das ihn betreffende Urteil der Vorderrichter grundsätzlich vollumfänglich an, womit seine Verurteilung wegen Veruntreuung, die darauf fussende Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung inklusive der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 108'357.20 zu prüfen sind. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung ihr Begehren auf die unterbliebene Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS beschränkt. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind mangels diesbezüglicher Anfechtung der Entscheid der Vorinstanz, den Beschuldigten von der Anklage des mehrfachen Betrugs freizusprechen (Dispositiv-Ziffer 2), deren Direktive, die eingereichte Mappe mit Unterlagen zum Lamborghini nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin auszuhändigen (Dispositiv-Ziffer 3), die Abweisung der Schadenersatzmehrforderung und der Genugtuungsforderung (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers, Advokat Roman Felix, in der Höhe von insgesamt CHF 10'090.15 inklusive dessen Ausrichtung zu Lasten der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 6). c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt zufolge der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Anschlussberufung nicht vor, wobei diese jedoch lediglich auf die Frage der Landesverweisung mitsamt deren Ausschreibung im SIS beschränkt ist. Infolgedessen kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft geforderten Landesverweisung, welche zu Lasten des Beschuldigten angeordnet werden kann.
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...)
E. 2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft (...)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)
E. 3.2 Beweiswürdigung (...)
E. 3.3 Sachverhalt (...)
E. 4 Tatbestand der Veruntreuung 4.1 . a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB verurteilt und dabei zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Lamborghini sei im Eigentum der Privatklägerin gestanden, womit er für den Beschuldigten fremd gewesen sei. Darüber hinaus habe es sich beim Lamborghini um ein Auto und damit um eine bewegliche Sache gehandelt. Des Weiteren hätte der Lamborghini als Wertanlage dienen sollen, womit der Beschuldigte das Fahrzeug nicht ausschliesslich für sich selbst empfangen habe. Angesichts dessen, dass rund 97 % der Mittel zum Kauf des Lamborghinis von der Privatklägerin und nur 3 % vom Beschuldigten gestammt hätten, habe das Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs zwecks Wertanlage überdies schwergewichtig bei der Privatklägerin gelegen. Damit sei dieses als dem Beschuldigten anvertraut zu qualifizieren. Mit dem Überlassen des Lamborghinis an D. , der vertragswidrig unterlassenen Einlösung des Fahrzeugs auf E. nach dessen Import in die Schweiz und der Verbringung des Wagens nach Genf samt Überlassen an F. habe sich der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach dem Import wie ein Eigentümer gebärdet, wodurch er sich schon mit diesen Handlungen den Lamborghini angeeignet habe. Dass er zu diesem frühen Zeitpunkt bereits den Willen gehabt habe, wie ein Eigentümer zu verfügen, lasse sich insbesondere aus dem weiteren Schicksal des Lamborghinis ablesen: So sei das Fahrzeug entgegen dem Darlehensvertrag nie auf E. , sondern auf andere, natürliche und juristische, Personen eingelöst gewesen, vom Beschuldigten in den Kosovo verbracht und dort seinen Söhnen, G. sowie einem Kollegen für Fahrten überlassen worden, wobei der Beschuldigte selber mit dem Lamborghini gefahren sei und diesen ‒ entgegen seiner Verwahrungspflicht ‒ in Pristina auf der Strasse stehengelassen habe. Ausserdem habe er mehrfach behauptet, den Lamborghini unter dem Erwerbspreis und damit entgegen dem Darlehenszweck verkauft zu haben. Zudem habe er es trotz seiner Ausbildung als Automechaniker zugelassen, dass das als Wertanlage gedachte Fahrzeug nach dem Kauf einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Entsprechend seinem bereits im Sommer/Frühherbst 2016 bestehenden Willen habe er den Lamborghini anlässlich seiner ersten Einvernahme denn auch als ihm gehörend bezeichnet. Damit müsse eine Aneignung nicht erst mit dem Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo, sondern bereits kurze Zeit nach dessen Import im Sommer/Frühherbst 2016 bejaht werden. Angesichts des Handelns des Beschuldigten entgegen dem bestehenden Darlehensvertrag und entgegen der Zweckbestimmung des Lamborghinis als Wertanlage sei nicht bloss auf eine Inkaufnahme, sondern auf direkten Vorsatz zu schliessen. Der Beschuldigte habe dabei mit der klaren Absicht gehandelt, sich und andere zu bereichern. Denn hätte er auf legalem Weg einen Lamborghini besitzen, später fahren und seinen Söhnen, G. , einem Kollegen sowie seinem Schwager für Fahrten zur Verfügung stellen wollen, hätte er das Fahrzeug mit eigenen Mitteln kaufen oder – unter Aufpreis zur Benützung durch weitere Fahrer – leasen bzw. mieten müssen. So aber seien er, seine Söhne, G. sowie ein Kollege und sein Schwager in den Genuss der Gratisbenützung des ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten liegenden Luxusautos gekommen; und dies ohne dass der Beschuldigte seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen habe nachkommen müssen. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt sei (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des angefochtenen Urteils und damit eine Verurteilung wegen Veruntreuung (vgl. oben E. 2.2).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1) gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3, mit Hinweisen). Tatobjekte sind fremde, bewegliche Sachen oder Vermögenswerte. Ob die fragliche Sache "fremd" ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (BGE 132 IV 5). Die Tathandlung besteht in Ziff. 1 Abs. 1 von Art. 138 StGB in der Aneignung der fremden Sache. Dies bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Die Veruntreuung von fremden Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt über die tatbestandsmässig umschriebene Handlung der Aneignung einer anvertrauten fremden beweglichen Sache hinaus keine weiteren objektiven Tatbestandselemente ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 103 ff. zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss, sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Wie der Diebstahl oder die unrechtmässige Aneignung stellt auch die Veruntreuung ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. Wenn der Täter eine Ersatzbereitschaft aufweist, kann es an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 112 ff. zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen).
E. 4.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des massgeblichen Sachverhalts sind nachfolgend die entscheiderheblichen Beweise und Indizien zu würdigen: a) aa) C. ist insgesamt vier Mal als beschuldigte Person einvernommen worden, so am 10. März 2021 (act. 511 ff.) und 24. Juni 2021 (act. 571 ff.) durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, am 4. März 2022 (act. 721 ff.) durch die Staatsanwaltschaft sowie am 9. August 2023 (act. S 125 ff.) im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Von der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat sich der Beschuldigte, nachdem mit Verfügung vom 8. Januar 2025 dessen gleichentags eingegangene Gesuch um Verschiebung der auf den 9. Januar 2025 angesetzten Verhandlung abgewiesen wurde, dispensieren lassen. Auf seine Depositionen wie auch auf die Ausführungen der weiteren befragten Personen wird nachfolgend, falls erforderlich, eingegangen. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ‒ wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat ‒ sämtliche Aussagen von allen einvernommenen Personen, soweit sie überhaupt sachverhaltsdienlich sind, nur mit Zurückhaltung sowie unter Einbezug von objektivierten Hinweisen Eingang in die Beweiswürdigung finden, da alle befragten Personen angesichts ihrer direkten oder indirekten Beteiligung am inkriminierten Geschehen ein mehr oder minder ausgeprägtes Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben, und überdies die inhaltliche Qualität der einzelnen Aussagen entweder aufgrund ihrer Widersprüche in sich selbst sowie gegenüber anderen Depositionen bzw. objektiv erstellten Begebenheiten oder dann nur schon infolge des Zeitablaufs generell von bescheidener Natur ist. bb) Am 28. September 2020 hat eine Besprechung mit der Privatklägerin und ihrem Sohn bei der Staatsanwaltschaft zwecks Konkretisierung des Sachverhalts stattgefunden, worüber im Anschluss eine Aktennotiz (act. 451 ff.) erstellt worden ist. Eine Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft ist sodann am 28. Juli 2021 (act. 645 ff.) erfolgt. cc) Zudem sind am 26. März 2021 (act. 555 ff.) I. , am 24. Juni 2021 (act. 625 ff.) D. , am 30. August 2021 (act. 691 ff.) G. und am 15. September 2021 (act. 701 ff.) H. durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, sowie bereits am 4. August 2020 (act. 401 ff.) B. durch das Commissariat de Police, Porrentruy, jeweils als Auskunftsperson einvernommen worden. b) aa) Im Sinne von objektiven Beweisen ist erstellt, dass der Sohn des Beschuldigten, H. , und seine Ehefrau, E. , am 5. März 2016 bei der Firma J. GmbH eine verbindliche Bestellung betreffend das Fahrzeug Lamborghini Murcielago, Erstzulassung am 7. Februar 2005, mit einem Kilometerstand von 33'400, zu einem Gesamtpreis von € 136'000.-- getätigt haben. Neben einer Anzahlung von CHF 5'500.-- haben hierfür am 30. März 2016 € 30'000.--, am 30. April 2016 ebenfalls € 30'000.-- und am 15. Juni 2016 € 70'000.-- bezahlt werden müssen (act. 111). Am 8. April 2016 ist gemäss der diesbezüglichen Quittung eine Barzahlung über CHF 36'000.-- geleistet worden (act. 117). Auf den Namen der Privatklägerin sind hierfür am 13. Juli 2016 unterschiedliche Rechnungen ausgestellt worden, so einmal über den Betrag von € 100'000.-- (act. 477, 485), einmal über den Betrag von € 119'000.-- (act. 119, 121) und einmal über den Betrag von € 19'000.-- (act. 123). Die unterschiedlichen Rechnungen haben offenbar den Zweck gehabt, Zollgebühren zu umgehen. Während die CHF 5'500.-- vom Beschuldigten erbracht worden sind, stammt der Betrag über CHF 36'000.-- von der Privatklägerin (Barauszahlung von CHF 50'000.-- am 5. April 2016; act. 417). Am 13. Juli 2016 hat die Privatklägerin sodann ihrer Bank einen Zahlungsauftrag über den Betrag von € 119'000.-- zu Gunsten der J. GmbH erteilt; in der Folge ist ihr Konto am 14. Juli 2016 mit einem Betrag von CHF 131'357.-- belastet worden (act. 421, 423). Insgesamt sind also für das Fahrzeug rund CHF 172'857.-- (CHF 5'500.-- plus CHF 36'000.-- plus CHF 131'357.--) bezahlt worden, wobei von diesem Gesamtbetrag die Summe von CHF 5'500.-- vom Beschuldigten und der Rest (CHF 167'357.--) von der Privatklägerin geleistet worden ist. bb) Im Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 (act. 109, 683) zwischen dem Beschuldigten, seinem Sohn H. und seiner Ehefrau E. als Darlehensnehmer einerseits sowie der Privatklägerin als Darlehensgeberin andererseits ist geregelt, dass die Darlehensgeberin zum Kauf des Fahrzeugs Lamborghini ein Darlehen von € 119'000.-- zu einem Zins von 5 % gewährt und die Darlehensnehmer sich verpflichten, dieses in 30 Raten von jeweils € 4'000.-- bis zum 1. Dezember 2018, beginnend ab dem 1. August 2016, zurückzubezahlen. Ausserdem ist vereinbart, dass die Privatklägerin als Sicherheit für das Darlehen den Vertrag über das gekaufte Fahrzeug erhält und dieses bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens zwar auf E. eingelöst bleibt, aber im Eigentum der Darlehensgeberin steht. cc) Nachgewiesen ist des Weiteren, dass die Zulassungsbescheinigung für den Lamborghini in Deutschland am 19. Juli 2016 auf E. ausgestellt und dieser mit dem Ausfuhrkennzeichen "4. " am 21. Juli 2016 in die Schweiz importiert worden ist (act. 129 ff.). Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Import ist der Lamborghini in den Kanton Genf verbracht worden, wo die dortige Motorfahrzeugkontrolle am 5. Oktober 2016 den Prüfbericht ausgestellt hat; als vorführende Person wird ein F. aus K. aufgeführt (act. 369-381). Die erste Inverkehrssetzung nach dem Erwerb ist am 19. Juli 2017 erfolgt, unter dem Kontrollschild JU 3. sowie auf die Firma "L. ". Die erste Ausserverkehrssetzung datiert vom 20. Juli 2017, die neuerliche Inverkehrssetzung ebenfalls vom 20. Juli 2017 und die zweite Ausserverkehrssetzung vom 14. August 2017 (act. 351 f.). E. ist bis zum 2. April 2019 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der vorerwähnten Firma gewesen (act. 337). Gemäss den in diesem Zusammenhang aufgenommenen Fotografien hat am 19. November 2016 eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die Privatklägerin, ihre Tochter und den Beschuldigten in einer Einstellhalle an einem unbekannten Ort im Kanton Jura stattgefunden (act. 499-507). Nach Auskunft der Polizeibehörden des Kosovo vom Januar 2021 ist der Lamborghini mit dem amtlichen Kennzeichen JU 3. von I. am 27. Juli 2017 dorthin verbracht worden (act. 393 f.), wo er offenbar in der Garage eines Kollegen des Beschuldigten abgestellt worden ist (Aussagen C. : act. 591 f., 733-737, S 125 ff.; Aussagen I. : act. 561; Aussagen D. : act. 631, 635; Aussagen H. : act. 711). Vom 24. Juli 2018 bis zum 16. August 2018 sowie ab dem 30. August 2018 ist der Lamborghini sodann unter der Nummer JU 4. auf D. eingelöst worden und vom 15. Juli 2019 bis zum 23. August 2019 unter der Nummer JU 4. auf G. (act. 329, 357 f.). Im Kosovo ist das Fahrzeug von zahlreichen Personen gefahren worden, so vom Beschuldigten, von H. , D. , G. und einem Kollegen des Beschuldigten. Dabei haben offenbar sowohl der Beschuldigte als auch zusätzlich der Kollege einen Unfall verursacht; die genauen Schäden sind unbekannt, haben aber zu einem massiven Wertverlust des Fahrzeugs geführt (act. 331 f.; Aussagen C. : act. 513 ff., 541, 739; Aussagen D. : act. 631). So ist dieses am 27. September 2021 in der Schweiz zu einem Preis von CHF 60'000.-- verkauft worden (act. 873 f.). dd) Gestützt auf den fünfzehnseitigen Registerauszug des Betreibungs- und Konkursamtes Delémont vom 20. Juli 2023 sind in den letzten fünf Jahren Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20 gegen den Beschuldigten verzeichnet worden (act. A 35 ff.). Gemäss einem Auszug der nämlichen Behörde vom 18. Februar 2020 sind nur schon im Zeitraum vom 27. März 2015 bis zum 16. Dezember 2016 Betreibungen im Umfang von rund CHF 159'000.-- ausgewiesen (act. 53 f.). Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum muss folglich als desolat bezeichnet werden. Gleiches gilt auch für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung, so hat der Beschuldigte vor dem Strafgericht dargelegt, er erhalte von der Sozialhilfe rund CHF 1'800.-- sowie CHF 400.-- je Kind pro Monat und erwarte ein weiteres Einkommen in Form einer Invalidenrente bzw. von der Unfallversicherung. Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschuldigte offenbar seit längerer Zeit nicht mehr nach (act. S 129). Erstellt ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat (Rippenserienfraktur mit initialem Pneumothorax), aufgrund dessen er vom 13. Mai 2016 bis zum 17. Mai 2016 sowie vom 27. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2016 hospitalisiert gewesen ist. Nach dem Austrittsbericht des Kantonsspitals M. vom 15. Juni 2016 ist der Beschuldigte am 14. Juni 2016 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden (act. S 163 f.). Wie sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten präsentiert ist ebenso unbekannt wie dessen berufliche Situation, nachdem er nicht zur Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht erschienen ist. ee) Aktenkundig ist ferner eine angebliche Vereinbarung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. März 2017 (act. S 71), wonach dieser ihr am selben Tag einen Betrag über 120'000.-- [Franken oder Euro] für den Lamborghini Murcielago bezahlt haben soll. Diesbezüglich ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.3.3.e S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bereits an vorliegender Stelle festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschuldigten zur behaupteten Rückzahlung, zum angeblichen Verkauf des Fahrzeugs sowie der Erhältlichmachung des Betrags von 120'000.-- [Franken oder Euro] wirr, durch nichts belegt und damit gänzlich unglaubhaft sind. So datiert die angebliche Vereinbarung vom 1. März 2017 und die 120'000.-- [Franken oder Euro] sollen aus einem Verkauf des Fahrzeugs im Kosovo stammen. Tatsächlich aber ist der Lamborghini erstmalig am 27. Juli 2017 dorthin verbracht und zudem erwiesenermassen erst am 27. September 2021 in der Schweiz verkauft worden. Ausserdem hat D. auf seinem Facebook-Account Fotografien von sich und dem Wagen gepostet, welche vom 21. Juli 2016, vom 31. Juli 2017, vom August 2017 sowie vom August 2019 und damit von einem Zeitpunkt stammen, zu welchem dieser angeblich längstens verkauft gewesen sein soll (act. 331 f.). Des Weiteren ist angesichts der desolaten finanziellen Lage des Beschuldigten unbekannt, woher die beträchtliche Summe über 120'000.-- [Franken oder Euro] stammen soll, zumal keine schriftlichen Belege wie z.B. ein Verkaufsvertrag aktenkundig sind, was aber bei einem Geschäft von einer solchen Grössenordnung zwingend der Fall sein müsste. Ebenso existieren keine Bankbelege auf Seiten der Privatklägerin, welche den Eingang einer solchen Summe bestätigen würden. Auch dies wäre zu erwarten, nachdem die Privatklägerin frühere Rückzahlungen betreffend N. auf ihrem Konto einbezahlt (act. 425) und generell alle Geldtransfers säuberlich verbucht hat (act. 437: "A. , 5.4.16. 50'000.--, N. 18.6.16 45'000.--, Auto 14.7.16 131'357.--, N. bez. 14.7.16 für Auto -20'000.--, Total Vertrag zum Bezahlen bis Ende 2018 210'377.--"). Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte die angebliche Vereinbarung erst nach über zwei Jahren Strafuntersuchung unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht hat, nachdem er sie zuvor im Kosovo erhältlich gemacht haben will. Es erscheint völlig unlogisch, dass der Beschuldigte eine derartige Vereinbarung nicht in seiner Verfügungsmacht, sondern bei einem "Schwager" im Kosovo aufbewahrt haben soll. Gänzlich unklar ist sodann, wer das Schreiben aufgesetzt hat. Sollte es von einer Person aus dem Umfeld der Privatklägerin verfasst worden sein, wie dies der Beschuldigte vor dem Strafgericht geltend macht, wäre davon auszugehen, dass deren Name nicht wiederholt falsch geschrieben worden wäre ("A. " statt "A. "). Ferner ist auffällig, dass sich der Beschuldigte bei einer früheren Befragung geweigert hat, den vorgeblich zurückbezahlten Betrag zu beziffern; dies wolle er erst tun, wenn er "es" belegen könne (Aussagen Beschuldigter vom 4. März 2022: act. 741 f., 745). In Bezug auf die Unterschrift der Privatklägerin ist schliesslich zu bemerken, dass sich diese krankheitsbedingt verändert hat (zum Vergleich: vor der Erkrankung act. 477, 481, 683, 689; nach der Erkrankung act. 203 ff., 685). Die angebliche Vereinbarung datiert vom 1. März 2017 und damit einem Zeitpunkt vor der Erkrankung, tatsächlich aber ähnelt die Unterschrift darauf der Schreibweise, wie sie die Privatklägerin seit dem Auftreten der Krankheit an den Tag legt. Insgesamt muss deshalb klarerweise davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten eingereichte Vereinbarung vom 1. März 2017 betreffend angebliche Rückzahlung eines Betrags über 120'000.-- [Franken oder Euro] eine Fälschung darstellt und demnach keinerlei Beweiswirkung im vorliegenden Fall entfalten kann. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zu Recht bereits am 10. August 2023 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht. ff) Auf einer undatierten Fotografie (act. S 167) posieren schliesslich die Privatklägerin, ihr Sohn, der Beschuldigte und dessen Ehefrau an einem unbekannten Ort, mutmasslich einer Autogarage bzw. einer Werkstatt im Kanton Jura, vor dem gegenständlichen Fahrzeug. c) aa) Gestützt auf die vorstehend genannten Beweise und Indizien ist zusammenfassend zu konstatieren, dass das strittige Fahrzeug zu einem Gesamtpreis von rund CHF 172'857.-- erworben worden ist, wobei die Privatklägerin hieran ca. CHF 167'357.-- bezahlt hat und der Beschuldigte CHF 5'500.--. Unbestrittenermassen hat der Lamborghini zu jedem Zeitpunkt im alleinigen Eigentum der Privatklägerin gestanden (Aussagen Beschuldigter: act. 585, 593, 743, S 139 f.). Ebenso anerkannt ist von ihm, dass dieser als Wertanlage hätte dienen sollen (Aussagen C. : act. 519, 571 ff., 725 ff., S 125 ff., S 151). Obwohl nach dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 der Lamborghini auf die Ehefrau des Beschuldigten hätte eingelöst werden sollen, ist dies vertragswidrig nie geschehen. Stattdessen ist das Fahrzeug zunächst auf die Firma "L. ", danach auf D. und schliesslich auf G. immatrikuliert worden. Der Beschuldigte gibt diesbezüglich zu, dass niemand den Wagen hätte einlösen sollen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Nachgewiesen ist ferner, dass das Fahrzeug am 27. Juli 2017 in den Kosovo verbracht, dort von zahlreichen Personen gefahren und überdies in zwei Unfälle verwickelt worden ist. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, er habe den Wagen in den Kosovo verbringen lassen, weil er in der Schweiz monatliche Garagengebühren von CHF 200.-- bis CHF 300.-- hätte aufbringen müssen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 735). Diese Begründung erscheint aus verschiedenen Gründen als unbehelflich. Erstens können solche minimalen Kosten von vornherein nicht relevant sein, wenn es angeblich darum geht, den Wagen gewinnbringend für ca. CHF 500'000.-- weiterzuverkaufen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Zweitens hat der Beschuldigte im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage in der gleichen Einvernahme erklärt, er habe in der Schweiz kaum etwas für das Einstellen des Wagens bezahlt (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 751). Überdies hätte das Fahrzeug, um den angestrebten Wertzuwachs überhaupt allenfalls erreichen zu können, zwingendermassen bis zum Weiterverkauf in einer geschützten Garage sein müssen, was auch vom Beschuldigten, wiederum im Widerspruch zu seiner vorstehenden Behauptung, anerkannt wird (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Gemäss den Depositionen des Beschuldigten vor dem Strafgericht hätte er das Auto sogar schützen müssen wie ein Kind (act. S 147). Dies hat er fraglos nicht getan. Im Kosovo ist das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt registriert oder immatrikuliert worden (polizeilicher Ermittlungsbericht vom 8. Februar 2021; act. 385). Der Beschuldigte räumt in diesem Zusammenhang ein, dass der Lamborghini dort womöglich gar nicht versichert gewesen sei (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 751). Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass in jenem Zeitraum eine Fahrzeugversicherung bestanden hätte. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es unter keinem Titel nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschuldigte zwar den Lamborghini in den Kosovo verbracht, ihn dort gefahren und durch zahlreiche weitere Personen hat fahren lassen, aber gleichzeitig darauf verzichtet hat, ein dermassen teures Fahrzeug, welches angeblich als Wertanlage erworben worden ist, adäquat zu versichern. Dass die Verbringung des Lamborghinis in den Kosovo offenkundig nicht der ursprünglichen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin entsprochen hat, erhellt auch die Aussage der Privatklägerin, wonach dieser Umstand wie ein "Schlag" für sie gewesen sei (Aussagen A. als Auskunftsperson vom 28. Juli 2021: act. 647). Sodann ist das Fahrzeug in der Schweiz am 27. September 2021 über die Plattform X. nach einem massiven Wertverlust innerhalb kurzer Zeit zu einem Preis von CHF 60'000.-- verkauft worden (act. 873 f.). Nach einer Offerte vom 23. August 2021 der O. SA in P. hätte für die komplette Instandstellung des Lamborghinis ein Kostenaufwand von CHF 123'928.-- resultiert (act. 861). Aktenkundig ist schliesslich, dass gemäss dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 der Beschuldigte der Privatklägerin ein Darlehen von € 119'000.-- zu einem Zins von 5 % in 30 Raten von jeweils € 4'000.-- bis zum 1. Dezember 2018, beginnend ab dem 1. August 2016, hätte zurückbezahlen müssen. Wie dies hätte geschehen sollen, bleibt im Dunkeln. Erstellt ist nämlich, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowohl vor dem Erwerb des Fahrzeugs, im Zeitraum der inkriminierten Ereignisse als auch danach bis zum heutigen Zeitpunkt als überaus schlecht zu bezeichnen sind. Abgesehen von einer mutmasslichen Unterstützung durch die Sozialhilfe weist der Beschuldigte während mehreren Jahren kein gesichertes regelmässiges Erwerbseinkommen aus (gemäss seinen Aussagen vom 10. März 2021 hatte er zu jenem Zeitpunkt ein monatliches Einkommen von CHF 500.-- und lebte von der Unterstützung durch seine drei erwachsenen Kinder; act. 521 f.), hat aber auf der anderen Seite Verlustscheine von beinahe CHF 300'000.--. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er die € 4'000.-- pro Monat zurückbezahlt hätte, wenn er den Unfall nicht gehabt hätte (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 747), ist nachweislich falsch, nachdem der Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 datiert, sich der fragliche Unfall aber bereits vorher am 13. Mai 2016 ereignet hat. bb) An diesen Feststellungen vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ vielmehr Folgendes zu entgegnen: Ausführlich bestritten wird vom Beschuldigten, dass zwischen ihm und der Privatklägerin lediglich eine kurze Liebesbeziehung bestanden haben soll. Diese Frage kann aber als für die Urteilsfindung irrelevant offengelassen werden, nachdem der Lamborghini keine persönliche Zuwendung dargestellt hat, sondern vielmehr als Wertanlage hätte dienen sollen, und sich der Beschuldigte mittels des Darlehensvertrags vom 15. Juli 2016 losgelöst von seinem Verhältnis zur Privatklägerin verpflichtet hat, dieser ein Darlehen von € 119'000.-- bis zum 1. Dezember 2018 zurückzubezahlen. Weiter führt der Beschuldigte aus, er habe immer die Absicht gehabt, das geliehene Geld zurückzubezahlen, was auch der Grund sei, weshalb er den Darlehensvertrag habe erstellen lassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar mit Datum vom 15. Juli 2016 ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgesetzt worden ist, dessen Konditionen aber angesichts der nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten derart unrealistisch sind, dass aus der blossen Existenz dieses Vertrags keine Rückschlüsse auf den angeblichen Rückzahlungswillen möglich sind (vgl. dazu unten E. 4.4). In Bezug auf die behauptete Rückerstattung eines Betrags in der Höhe von CHF 120'000.-- in bar ist bereits vorgängig dargelegt worden, dass eine solche Zahlung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin ausdrücklich nicht erstellt ist (vgl. oben E. 4.3.b/ee). Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschuldigten, wonach es nie vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug nicht benutzt werden dürfe. Allerdings hätte eine solche Nutzung selbstredend nur unter Berücksichtigung der dem Zweck des Fahrzeugs als Wertanlage inhärenten Sorgfaltspflichten erfolgen dürfen. Diesen Sorgfaltspflichten ist der Beschuldigte mit der unkontrollierten Überlassung des Lamborghinis an zahlreiche Personen im Kosovo offensichtlich nicht nachgekommen. Im Zusammenhang mit der Verbringung des Fahrzeugs in den Kosovo macht der Beschuldigte sodann geltend, die Privatklägerin habe von der Überführung gewusst. Dies mag ‒ nachträglich ‒ zutreffend sein; daraus abzuleiten, dass sie auch damit einverstanden gewesen wäre, ist hingegen falsch, vielmehr ist dieses Verhalten des Beschuldigten ein "Schlag" für sie gewesen. Schliesslich ist die Deposition des Beschuldigten, die Privatklägerin habe stets gewusst, wo sich das Fahrzeug befunden habe, als offenkundige Schutzbehauptung zu qualifizieren, nachdem er selber während längerer Zeit und sogar noch anlässlich der ersten Einvernahme durch die Untersuchungsbehörden keine Kenntnis mehr von dessen Aufenthaltsort gehabt hat (Aussagen C. vom 10. März 2021: "Ich weiss nicht, wo das Auto ist"; act. 543).
E. 4.4 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption Folgendes zu erwägen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass der in Frage stehende Lamborghini zu jedem Zeitpunkt Eigentum der Privatklägerin gewesen ist, womit es sich hierbei aus der Sicht des Beschuldigten um einen fremden beweglichen Gegenstand gehandelt hat. b) Des Weiteren ist zu prüfen, ob neben der Fremdheit der beweglichen Sache auch die übrigen objektiven (Anvertrautheit sowie Aneignung der fremden beweglichen Sache) und subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ohne Ersatzbereitschaft) vorgelegen haben. In Bezug auf die Anvertrautheit ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug fraglos von Beginn weg in der ausschliesslichen Verfügungsmacht des Beschuldigten gestanden ist: Er hat es in die Schweiz bringen und im Kanton Genf einlösen lassen, er hat es im Hinblick auf einen zukünftigen gewinnbringenden Weiterverkauf verwahrt, er ist damit gefahren und hat andere damit fahren sowie es schliesslich durch I. in den Kosovo verbringen lassen. Die Privatklägerin hingegen hat mit dem Lamborghini ‒ abgesehen davon, dass sie ihn bezahlt hat ‒ nie etwas zu tun gehabt; sie hat nicht einmal über einen eigenen Fahrzeugschlüssel verfügt. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe die Privatklägerin darauf bestanden, dass er das Auto auf sich einlöse und sich darum kümmere; sie habe lediglich das Geld gewollt (Aussagen C. vom 23. Juni 2021: act. 585; Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 731 f.; Aussagen C. vor Strafgericht: act. S 139 f.). Sie habe ihm sogar gesagt, er dürfe das Auto im Kosovo lassen, aber es müsse dort sicher sein, wo er es aufbewahre (Aussagen C. vor Strafgericht: act. S 147). c) Wie vorstehend dargelegt, liegt eine Manifestation des Aneignungswillens dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte von Anfang an seine sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten missachtet hat. So ist in dessen Ziffer 6 vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens auf E. eingelöst bleibt. Tatsächlich aber ist der Lamborghini überhaupt nie auf seine Ehefrau eingelöst worden, sondern zunächst auf die Firma "L. ", danach auf D. und schliesslich auf G. . Weiter ist vom Beschuldigten eingestanden, dass niemand den Wagen hätte einlösen sollen und dieser vielmehr bis zum gewinnbringenden Weiterverkauf in einer geschützten Garage hätte sicher verwahrt werden müssen. Ungeachtet hiervon hat sich der Beschuldigte wie ein Eigentümer gebärdet, indem er mehrfach sowohl eine Inverkehrssetzung wie auch eine Ausserverkehrssetzung zugelassen hat, obwohl jeder dieser Schritte eine Wertminderung mit sich bringt, indem er den Lamborghini gefahren ist (zur Motivation hierfür vgl. die Aussagen von C. vor dem Strafgericht: "Schön - alle Frauen schauen, wenn ich damit fahre"; act. S 147) und ihn auch anderen Personen überlassen hat sowie insbesondere indem er den Wagen am 27. Juli 2017 durch I. in den Kosovo hat verbringen lassen. Obwohl also sich der Beschuldigte schon frühzeitig um seine vertraglichen Pflichten foutiert hat, hat er dann mit der letztgenannten Handlung das Fahrzeug der Privatklägerin endgültig entzogen und dadurch seinen Aneignungswillen unwiderruflich gegen aussen manifestiert. Zuvor ist angesichts der am 19. November 2016 stattgefundenen Besichtigung des Fahrzeugs durch ihn, die Privatklägerin und deren Tochter in einer Einstellhalle an einem unbekannten Ort im Kanton Jura im Zweifel noch von einer möglichen Einflussnahme seitens der Privatklägerin auf das tatsächliche und rechtliche Schicksal des Wagens auszugehen. Mit der Verbringung in den Kosovo am 27. Juli 2017 hingegen hat die Privatklägerin jegliche Kontrolle über den Lamborghini definitiv verloren. d) Im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandselemente ist festzustellen, dass der Beschuldigte ohne Frage direktvorsätzlich agiert hat. Bezüglich des vorausgesetzten Handelns in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ohne Ersatzbereitschaft macht der Beschuldigte einen angeblichen Rückzahlungswillen geltend. So sei es gedacht gewesen, das geliehene Geld mit dem von der Unfallversicherung erwarteten Geld zurückzubezahlen. Dazu ist festzustellen, dass er zwar tatsächlich am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat, jedoch keinerlei Hinweise existieren, wonach der Beschuldigte berechtigterweise hätte davon ausgehen können, von der Versicherung ‒ notabene bis zum 1. Dezember 2018 ‒ dermassen viel Geld zu erwarten. De facto hat der Beschuldigte offenkundig bis zum heutigen Zeitpunkt überhaupt keine Gelder von der Invalidenoder der Unfallversicherung erhalten. Insofern handelt es sich hierbei bloss um eine Schutzbehauptung. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte angesichts seiner ausserordentlich schlechten wirtschaftlichen Lage unter keinen Umständen auch nur ansatzweise in der Lage gewesen ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, was ihm selbstredend jederzeit bewusst gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gemäss dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 verpflichtet gewesen ist, das Darlehen in 30 Raten von monatlich € 4'000.-- plus 5 % Zins zurückzuzahlen. Selbst wenn er Leistungen von der Unfallversicherung hätte beziehen können, wäre es ihm offenkundig nicht möglich gewesen, diese hohen Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen, zumal er ja noch seine eigene fünfköpfige Familie zu ernähren gehabt hat. Hinzu kommt Folgendes: Wäre es ihm darum gegangen, den Lamborghini möglichst gewinnbringend zu verkaufen, dann hätte er zwingend darauf achten müssen, diesen sorgsam zu verwahren. Dazu gehört beispielsweise der Schutz vor äusseren Einflüssen. Das Fahrzeug nach Pristina zu verbringen, es dort zu fahren und auf der Strasse abzustellen ‒ inklusive dem aus dem Gebrauch resultierenden Unfallrisiko, welches sich in der Folge prompt manifestiert hat ‒, widerspricht dieser Verwahrungspflicht diametral, was der Beschuldigte als angebliche Fachperson (Automechaniker; act. 521) zwingendermassen gewusst haben muss. Zutreffend ist zwar, dass ein Fahrzeug hin und wieder bewegt werden sollte, um Standschäden zu vermeiden. Dies muss aber unter dem Aspekt einer angestrebten Wertsteigerung offenkundig mit besonderer Sorgfalt geschehen. Eine solche Sorgfalt hat der Beschuldigte fraglos nicht an den Tag gelegt, ansonsten er das Fahrzeug nicht in den Kosovo hätte verbringen und dort von zahlreichen Personen fahren lassen. Der Beschuldigte macht selber geltend, es sei das Ziel gewesen, den besagten Lamborghini in Deutschland zu erwerben, um diesen zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz zu einem teureren Preis zu verkaufen. Um aber das Fahrzeug in der Schweiz teurer zu verkaufen, braucht es per se keine Verbringung in den Kosovo. Das Argument, wonach diese Verbringung in den Kosovo der Tatsache geschuldet sei, dass die dortigen Standkosten günstiger seien, vermag nicht zu überzeugen. Grundlage für eine Gewinnmaximierung bei einem Personenwagen der Luxusklasse sind neben den geltend gemachten tieferen Aufwandskosten in erster Linie eine möglichst minimierte Motorlaufleistung, des Weiteren natürlich eine komplette Schadenfreiheit sowie zusätzlich eine entsprechende Wartung und Pflege durch eine spezialisierte Fachwerkstatt. Bekanntermassen befindet sich eine solche spezialisierte Fachwerkstatt für Lamborghinis in P. und damit in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Beschuldigten im Kanton Jura. Nur am Rande bemerkt wirkt sich auch ein wiederholtes Inverkehrs- und Ausserverkehrssetzen ‒ wie in casu geschehen ‒ negativ auf den Wert eines Luxusfahrzeugs aus. In dieses Bild passt denn auch, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben über eine längere Zeitspanne überhaupt nicht gewusst hat, wo im Kosovo bzw. bei wem sich der Lamborghini befunden hat. Diese Tatsache zeigt deutlich auf, dass es nicht das oberste Ziel des Beschuldigten gewesen sein kann, eine Wertsteigerung des Lamborghinis zu erzielen. Wessen vordringliches Ziel es angeblich ist, eine Wertsteigerung für einen Gegenstand zu erzielen, dem kann es schlechterdings nicht egal sein, wo sich dieser Gegenstand befindet und unter welchen Verhältnissen er verwahrt wird. Ohne eine solche angestrebte Wertsteigerung jedoch ist es dem Beschuldigten angesichts seiner desolaten finanziellen Lage nicht nur von Anfang an, sondern auch zu jedem späteren Zeitpunkt per se verunmöglicht gewesen, seine Schulden bei der Privatklägerin zurückzubezahlen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte für einen relativ geringen Betrag von CHF 5'500.-- wie ein Eigentümer über einen Luxuswagen der Marke Lamborghini Murcielago verfügen können, ohne dass er sich um seine vertraglichen Pflichten ‒ sichere Verwahrung des Fahrzeugs im Hinblick auf einen gewinnbringenden Weiterverkauf sowie Rückzahlung seines Darlehens ‒ geschert hat. Gestützt auf diese Ausführungen steht für das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung zum Tatzeitpunkt ‒ d.h. bei Vollendung des Delikts am Tag der Verbringung des Lamborghinis in den Kosovo am 27. Juli 2017 ‒ weder den Willen noch insbesondere die Fähigkeit gehabt hat, fristgerecht Ersatz zu leisten, womit die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ohne Zweifel zu bejahen ist. e) Zutreffend ist einzig der Einwand des Beschuldigten, wonach angesichts seiner Verurteilung wegen Veruntreuung kein formeller Freispruch von der Anklage des Betrugs zu erfolgen gewesen wäre, nachdem sich sowohl die Haupt- als auch die Eventualanklage auf den nämlichen Lebenssachverhalt beziehen und sich nur in der rechtlichen Wertung unterscheiden, womit der Urteilsspruch der Vorinstanz den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigt hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Dies ist im vorliegenden Entscheid zu korrigieren. Diese Feststellung ist jedoch bloss dogmatischer Natur und bleibt ohne Einfluss auf die in casu erfolgende rechtliche Würdigung durch das Kantonsgericht. f) Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Personenwagen der Marke Lamborghini Murcielago im Wert von CHF 167'357.-- der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Dogmatische Erwägungen (...)
E. 5.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. In Bezug auf die Strafzumessung bei einem allfälligen Schuldspruch finden sich hingegen keinerlei Ausführungen seinerseits. Die Staatsanwaltschaft ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz der Ansicht, dass das angefochtene Urteil (abgesehen von der unterlassenen Anordnung einer Landesverweisung) vollumfänglich zu bestätigen sei, woraus sich ergibt, dass aus ihrer Sicht das erstinstanzliche Strafmass ‒ teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon zehn Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil sowie unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag ‒ offenbar nicht zu beanstanden ist. b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Veruntreuung zu verurteilen und entsprechend zu bestrafen ist. Dieses Delikt beinhaltet gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) am unteren Rand und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren am oberen Ende. c) aa) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass dem Beschuldigten zwar nur eine einzige deliktische Handlung anzulasten, die Schadenssumme in der Höhe von CHF 167'357.-- allerdings als sehr hoch zu bezeichnen ist, zumal es sich bei der Geschädigten um eine einzelne pensionierte Privatperson handelt, welche sich in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Leicht entlastend ist dabei zu werten, dass das Fahrzeug mit Zutun des Beschuldigten wieder zum Vorschein gekommen ist und zu einem Preis von CHF 60'000.-- hat verkauft werden können, wodurch sich der effektive Schaden der Privatklägerin um diesen Betrag reduziert. Zu Lasten des Beschuldigten wiederum spricht demgegenüber, dass er das zwischen ihm und der Privatklägerin bestehende Vertrauens- und Freundschafts-, wenn nicht gar Liebesverhältnis, schamlos missbraucht hat, um mit dem von ihr finanzierten Lamborghini sein Selbstwertgefühl aufzupolieren und seine Luxusbedürfnisse zu befriedigen. Hinzu kommt überdies, dass sich der Beschuldigte wahrlich einen Deut um das überaus teure Fahrzeug gekümmert hat (exemplarische Aussage von C. vom 10. März 2021: "Ich habe das Auto auf der Strasse in Pristina stehen gelassen, weil ich es nicht mehr wollte"; act. 517), obwohl es angeblich als Wertanlage erworben worden ist und einen Weg aus seinen Schulden hätte darstellen können und sollen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tat-schwere als nicht mehr leicht ein. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. cc) Im Resultat ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 18 Monaten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bei dieser Strafhöhe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB sowohl nach altem (d.h. bis zum 31. Dezember 2017 gültigen) wie auch nach neuem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein nicht möglich ist. Somit ist im Ergebnis eine tatbezogene hypothetische Strafe von 18 Monaten Freiheitstrafe festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter in concreto die Sanktionsart zufolge der zahlreichen Vorstrafen nur eine Freiheitsstrafe sein kann. d) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. im Kosovo geboren und im Jahre 1. in die Schweiz gekommen ist. Hier verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Im Kosovo hat der Beschuldigte die obligatorische Schule besucht und danach eine Ausbildung als Automobilmechaniker absolviert. In der Schweiz hat er bis zu seinem Unfall im Mai 2016 auf dem Bau gearbeitet. Nunmehr ist er nicht mehr arbeitstätig, eine Rente erhält er ebenfalls nicht. Allenfalls wird er von der Sozialhilfe unterstützt, wobei dies mangels entsprechender Unterlagen nicht gesichert ist. Seine Ehefrau erzielt gleichermassen kein Erwerbseinkommen. Nach den Darlegungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme zur Person vom 4. März 2022 (act. 39 ff.) wird er in erster Linie von seinen Söhnen aus erster Ehe finanziell unterstützt. Gemäss einem Registerauszug des Betreibungs- und Konkursamtes Delémont vom 20. Juli 2023 sind in den letzten fünf Jahren Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20 verzeichnet worden. C. ist in zweiter Ehe verheiratet und hat insgesamt sieben Kinder, drei davon sind minderjährig (Jahrgänge 2. ). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist zu bemerken, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat (Rippenserienfraktur mit initialem Pneumothorax), aufgrund dessen er vom 13. Mai 2016 bis zum 17. Mai 2016 sowie vom 27. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2016 hospitalisiert gewesen ist. Wie sich sein aktueller Gesundheitszustand präsentiert, ist unbekannt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt nicht vor. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen ins Auge sticht, sind die insgesamt sechs Vorstrafen des Beschuldigten. So ist dieser mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, vom 18. März 2013 wegen mehrfachen Betrugs sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 3'000.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juni 2013 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden. Ferner ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 17. Januar 2014 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden. Sodann ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Jura, Porrentruy, vom 9. Dezember 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 640.-- belegt worden. Ausserdem ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. März 2018 wegen Vergehen gegen das AHVG, Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, Unterlassung der Buchführung sowie Übertretung des AHVG mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 300.-- sanktioniert worden. Schliesslich ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Jura, Porrentruy, vom 27. April 2022 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.-- verurteilt worden. Diese Entscheide sind in ihrer Quantität als Ausdruck einer beträchtlichen Portion an Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Normen zu werten und rechtfertigen fraglos eine Straferhöhung. Demnach erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ wie dies die Vorinstanz zu Recht erkannt hat ‒eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe als angebracht. e) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ‒ in casu fünf Jahre ‒ darstellt. Nachdem das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delikt am 27. Juli 2017 vollendet worden ist, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt. bb) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind mit Blick auf die Geschäftslast der Strafbehörden unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt worden sind (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3, mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen; BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall hat die Erstinstanz die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, hat sie doch für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund neuneinhalb Monate gebraucht (Urteil vom 9. August 2023, Aufgabe zur Versendung am 23. Mai 2024). Dies stellt in casu ein gewichtiges Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal das Vorliegen besonderer Umstände mangels Bestehens komplexer Sachverhalte oder einer Vielzahl von Tatvorwürfen nicht ersichtlich ist und das schriftlich begründete Urteil überdies lediglich 29 Seiten umfasst. Dieser von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einem entsprechenden Strafrabatt Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts rechtfertigt sich hierfür eine Reduktion der Strafe um 10 %. Dies bedeutet, dass von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Freiheitsstrafe von 20 Monaten zwei Monate abzuziehen sind, was im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten führt. f) aa) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB formell zwar möglich, materiell aber angesichts der aus den zahlreichen Vorstrafen sowie der fehlenden wirtschaftlichen Integration resultierenden schlechten Legalprognose ausgeschlossen. In Frage kommt hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Kann das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In Anbetracht dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass ausgehend von den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ‒ namentlich den Tatsachen, wonach dieser insgesamt sechsfach vorbestraft ist und hohe Schulden hat sowie nebulös bleibt, wie er seinen Lebensunterhalt wie auch denjenigen seiner Familie bestreitet, nachdem er weder ein regelmässiges und ausreichendes Erwerbseinkommen erzielt noch ein Ersatzeinkommen ausweist ‒ bloss unter Berücksichtigung der Warnwirkung eines zu vollziehenden Strafteils keine komplett ungünstige Prognose zu stellen ist. bb) Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind die Schranken von Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten, wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen ( Schneider / Garré , a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der ungünstigen Prognose einerseits und dem gesamthaft gesehen nicht mehr leichten Verschulden andererseits als angemessen, sowohl den unbedingt wie auch den bedingt zu vollziehenden Anteil an der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf das jeweils hälftige Mass von neun Monaten festzusetzen. Angesichts der deutlich getrübten Prognose ist überdies die Probezeit für den bedingten Teil der Sanktion von neun Monaten Freiheitsstrafe über das gesetzliche Minimum von zwei Jahren hinaus auf drei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. g) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zufolge des von Amtes wegen festgestellten Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon neun Monate unbedingt und ebenfalls neun Monate bedingt vollziehbar sind, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, zu verurteilen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Haft im Umfang von einem Tag nach Art. 51 StGB steht dabei nichts im Wege.
E. 6 Landesverweisung
E. 6.1 a) Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Prüfung einer Landesverweisung entfalle, da die Veruntreuung vor dem 1. Oktober 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen vollendet worden sei. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die Veruntreuung erst am 27. Juli 2017 mit dem Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo vollendet gewesen sei, womit die ab dem 1. Oktober 2016 gültigen Bestimmungen hinsichtlich der Landesverweisung anwendbar seien. Diesbezüglich würden sodann die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschuldigten dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb eine fakultative Landesverweisung anzuordnen sei (vgl. oben E. 2.2). c) Nach Ansicht des Beschuldigten würden hingegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung deutlich überwiegen (vgl. oben E. 2.1).
E. 6.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 4.4.c), ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts der Tatbestand der Veruntreuung erst mit der Verbringung des Fahrzeugs in den Kosovo am 27. Juli 2017 vollendet worden, weshalb die seit dem 1. Oktober 2016 bestehende Möglichkeit der nicht obligatorischen bzw. fakultativen Landesverweisung gestützt auf den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft zu prüfen ist.
E. 6.3 a) aa) In Anwendung von Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59- 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.1 ff.) hat die nicht obligatorische Landesverweisung ‒ wie jeder staatliche Entscheid ‒ unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.4; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). In die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 455 E. 9; 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem Nonrefoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGer 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1, mit Hinweisen). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2, mit Hinweisen). bb) Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.1; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). b) aa) Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen sanktioniert werden und dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind namentlich ‒ immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat ‒ der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dem Kindeswohl ist dabei ein hoher Stellenwert einzuräumen. Die fakultative Landesverweisung kann somit bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet werden. Vielmehr fokussiert sich diese Massnahme auf sogenannte Kriminaltouristen, also auf Personen, welche sich, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, mit dem Ziel in die Schweiz begeben haben, um hierzulande zu delinquieren ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 ff. und N 16 zu Art. 66a bis StGB, mit Hinweisen). bb) Angesichts der Tatsache, dass bereits im Deliktskatalog von Art. 66a StGB sehr viele Delikte vorhanden sind, erscheint in der Regel auch die fakultative Landesverweisung unverhältnismässig, wenn keine obligatorische Landesverweisung möglich ist. Davon ausgenommen sind allenfalls schwere SVG-Widerhandlungen, insbesondere Raserdelikte nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bei wenig einsichtigen, nicht aufenthaltsberechtigten Wiederholungstätern kann sich eine Anordnung allenfalls rechtfertigen. Ein Anlassdelikt mit leichtem Verschulden wird nur in absoluten Ausnahmefällen genügen, eine Landesverweisung auszusprechen, nämlich bei einem notorischen Wiederholungstäter ohne Aufenthaltsberechtigung, wenn die Summe der bisherigen Straftaten von der Schwere her eine Landesverweisung rechtfertigt ( Luzia Vetterli , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 4 zu Art. 66a bis StGB).
E. 6.4 a) Gestützt auf die vorstehend zitierte Lehre und Praxis ist zusammenfassend zu konstatieren, dass im Hinblick auf die Frage, ob der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen sind. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Beschuldigten in dieser Zeit sowie der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Ebenso ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten, der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen. Miteinzubeziehen ist sodann, ob ein effektives Familienleben gelebt wird, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und, falls ja, deren Alter. Sind Kinder involviert, sind bei der Interessenabwägung als wesentliche Elemente die Kindesinteressen und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Im Resultat kann die fakultative Landesverweisung bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet werden, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und bei denen dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung. b) In Nachachtung der dargelegten Grundsätze ist in Bezug auf die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung zu erkennen, dass zum Vorteil des in der Schweiz zufolge einer Niederlassungsbewilligung C aufenthaltsberechtigten Beschuldigten dessen lange Aufenthaltsdauer von knapp 37 Jahren zu werten ist sowie dass er hier einigermassen sozial integriert ist und mit Deutsch und Französisch zwei Landessprachen spricht. Auf der Seite des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung ist demgegenüber zu verorten, dass der Beschuldigte sechs Vorstrafen aufweist ‒ wenngleich es sich hierbei mehrheitlich um Bagatelldelikte und teilweise um schon mehrere Jahre zurückliegende Straftaten handelt ‒ und er ausserdem hoch verschuldet ist (Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20). Überdies ist nicht dargelegt, wie der Beschuldigte in Zukunft für sich und seine Familie realistischerweise ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen will, womit zu befürchten ist, dass seine Schulden steigen werden. Des Weiteren wäre eine Rückkehr in das Herkunftsland aufgrund seiner engen Bindung zu diesem ohne Weiteres zumutbar, stellt doch die Muttersprache des Beschuldigten Albanisch dar und leben zahlreiche Verwandte (unter anderem zwei Schwestern und ein Bruder gemäss seinen Depositionen zur Person vom 4. März 2022; act. 39) im Kosovo, wohin er übrigens regelmässig in die Ferien verreist. Auch die bei ihm allenfalls noch bestehenden ‒ aber aktuell nicht ausgewiesenen ‒ gesundheitlichen Probleme vermögen keine Unzumutbarkeit zu begründen. Das in casu zu beurteilende Delikt schlägt sich in der Interessenabwägung neutral nieder. Einerseits geht es immerhin um eine Veruntreuung mit einer hohen Deliktssumme von über CHF 167'000.--, bei welcher das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, andererseits liegt die Tat bereits knapp acht Jahre zurück und soweit ersichtlich hat sich der Beschuldigte seither in strafrechtlicher Hinsicht vornehmlich wohl verhalten. Abschliessend entscheidend zu berücksichtigen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann der Umstand, dass der Beschuldigte hier verheiratet ist und mit seiner zweiten Ehefrau drei minderjährige, eingeschulte Kinder (Jahrgänge 2. ) hat, mit welchen er ‒ mangels anderweitiger Hinweise ‒ ein effektives Familienleben zu pflegen scheint. Die Kindesinteressen, in der Schweiz verbleiben, hier die Ausbildung absolvieren und zusammen mit ihrem Vater in einer intakten Familie aufwachsen zu können, stellen das gewichtigste Argument dar, welches ‒ unter Einbezug der Praxis, wonach eine nicht obligatorische Landesverweisung nur restriktiv anzuordnen ist ‒ den Ausschlag gibt zu Gunsten des privaten Interesses des Beschuldigten am Verbleib hierzulande. Allerdings ist dieser mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass im Falle einer neuerlichen deliktischen Tätigkeit die Interessenabwägung zukünftig zu seinen Lasten ausfallen könnte. Gemäss diesen Erwägungen liegt in casu kein Anwendungsfall für eine fakultative Landesverweisung vor, womit die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist.
E. 7 Zivilforderungen Der Beschuldigte hat als Folge des von ihm begehrten Verfahrensausgangs die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg beantragt. Allenfalls sei selbst bei einem allfälligen Schuldspruch die Zivilklage mangels genügender Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen bzw. mangels Begründetheit abzuweisen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilung wegen Veruntreuung generell keine Veranlassung besteht, die zutreffenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern, was umso mehr gilt, als der Beschuldigte seinen Antrag, die Zivilklage trotz Verurteilung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, nicht substantiiert begründet und insbesondere nicht über das ‒ bereits im Rahmen der Erwägungen zum Tatbestand der Veruntreuung widerlegte ‒ blosse Bestreiten hinausgehend darlegt, inwiefern die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen fehlerhaft sein sollten. Nicht ersichtlich ist zwar in diesem Zusammenhang, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten seitens der Vorinstanz auf die praxisgemässe Erhebung eines Schuldzinses in der Höhe von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR verzichtet worden ist, allerdings ist dieser Umstand von der Privatklägerin nicht gerügt worden, weshalb er nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Demnach ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, wonach er zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 108'357.20 an A. verurteilt wird, ohne Weiteres zu bestätigen.
E. 8 Kosten
E. 8.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutzuheissen ist, als das Strafmass zufolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz um 10 % reduziert wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- [vier Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 80 % (= CHF 5'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 1'250.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschuldigten für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers gemäss dem vorstehend genannten Verteilschlüssel im Umfang von 20 % eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Staates zusteht, welche wie folgt zu berechnen ist: Ausgehend von der Honorarnote vom 9. Januar 2025 ‒ allerdings unter Berücksichtigung eines vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, praxisgemäss entschädigten Stundenansatzes von CHF 250.-- bei Fällen mittlerer Schwierigkeit ‒ ist in einem ersten Schritt vom gesamthaft geltend gemachten Aufwand von 34,30 Stunden ein Aufwand von 4,50 Stunden betreffend die Rubrik "Verbeiständung Verhandlung" vom 9. Januar 2025 abzuziehen, da die Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht zufolge des Nichterscheinens des Beschuldigten tatsächlich nur 1,50 Stunden statt der verrechneten 6,00 Stunden gedauert hat, woraus ein Aufwand von 29,80 Stunden resultiert. Dieser Aufwand führt bei einem Stundenansatz von CHF 250.-- zu einem Betrag von CHF 7'450.--. Des Weiteren ist der geltend gemachte Kleinspesenzuschlag im Umfang von 6 % bzw. CHF 576.25 zu streichen, da ein solcher in der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft nicht vorgesehen ist; vielmehr sind die entsprechenden Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (§ 16 TO Anwälte). Berücksichtigt werden hingegen die konkret vorgebrachten Reisespesen im Betrag von CHF 127.40. Zum daraus resultierenden Zwischentotal von CHF 7'577.40 (CHF 7'450.-- plus CHF 127.40) sind 8,1 % Mehrwertsteuer (= CHF 613.75) hinzuzurechnen, was ein Gesamttotal von CHF 8'191.15 ergibt. Dieser Betrag von CHF 8'191.15 ist schliesslich durch fünf zu dividieren, was zum zu entschädigenden Honorar in der Höhe von CHF 1'638.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) führt. Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 429 Abs. 3 StPO wird diese Entschädigung direkt dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Martin Gärtl, ausgerichtet.
E. 8.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und die daraus resultierende Verurteilung vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wie er dies in seiner Berufung hinsichtlich der von ihm begehrten Parteientschädigung beantragt hat.
Dispositiv
- C. wird von der Anklage des mehrfachen Betrugs freige sprochen .
- Die in der Aktenbeilage befindliche, vom Beschuldigten eingereichte Mappe mit Unterlagen zum Lamborghini wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin ausgehändigt.
- Der Beurteilte wird zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 108'357.20 an A. verurteilt . Die Schadenersatzmehrforderung und die Genugtuungsforderung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9'447.91 und der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Roman Felix wird in Höhe von CHF 9'174.70 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 915.45 (4.25 Std. inkl. Weg sowie 7.7 % MWSt. [CHF 65.45]) im Umfang von total CHF 10'090.15 aus der Ge- richtskasse entrichtet. Die amtliche Verteidigung durch Advokat Roman Felix wird per
- August 2023 aufgehoben .
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet." wird in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst :
- C. wird der Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Mona ten , wovon 9 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt voll ziehbar , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 5 Abs. 1 StPO .2. Von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wird abgesehen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 80 % (= CHF 5'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 1'250.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'638.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_586/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 9. Januar 2025 (460 24 119) Strafrecht Veruntreuung, Landesverweisung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. , vertreten durch B. , Privatklägerin gegen C. , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, Dorfstrasse 12, Postfach 1051, 3123 Belp, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfacher Betrug etc. (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2023) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2023 wurde C. der Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon zehn Monate unbedingt ‒ unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag ‒, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Satz 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 51 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde C. von der Anklage des mehrfachen Betrugs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde erkannt, dass die sich in der Aktenbeilage befindende, vom Beschuldigten eingereichte Mappe mit Unterlagen zum Lamborghini nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin ausgehändigt wird (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 108'357.20 an A. verurteilt. Hingegen wurden die Schadenersatzmehrforderung sowie die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Ausserdem wurde der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9'447.91 und der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.--, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 5). Ferner wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Roman Felix, in der Höhe von CHF 9'174.70 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 915.45 (viereinviertel Stunden inkl. Weg sowie 7,7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 65.45), insgesamt also im Umfang von total CHF 10'090.15, aus der Gerichtskasse entrichtet. Gleichzeitig wurde die amtliche Verteidigung durch Advokat Roman Felix per 9. August 2023 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde erkannt, dass keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (Dispositiv-Ziffer 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete C. mit Schreiben vom 15. August 2023 die Berufung an und reichte sodann mit Eingabe vom 13. Juni 2024 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein mit folgenden Anträgen: Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 27. Juli 2017, freizusprechen (Ziffer 1). Ausserdem sei die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 2). Ferner seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen (Ziffer 3), und es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe der am 9. August 2023 vor dem Strafgericht eingereichten Kostennote auszurichten (Ziffer 4). Ebenso seien die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen (Ziffer 5), und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Parteikosten im Berufungsverfahren in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen (Ziffer 6). Mit Eingabe vom 9. September 2024 liess C. dem Kantonsgericht seine Berufungsbegründung zukommen mit folgenden, leicht abgeänderten Rechtsbegehren: Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 27. Juli 2017, freizusprechen (Ziffer 1.1). Ausserdem sei die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 1.2). Ferner seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen (Ziffer 1.3), und es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe der am 9. August 2023 vor dem Strafgericht eingereichten Kostennote auszurichten (Ziffer 1.4). Ebenso seien die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen (Ziffer 2), und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Parteikosten im Berufungsverfahren in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen (Ziffer 3). Darüber hinaus sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Haft von einem Tag eine Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse im Umfang von CHF 200.-- auszurichten (Ziffer 4). C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, erklärte mit Datum vom 3. Juli 2024 die Anschlussberufung und beantragte darin, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und der Schuldspruch in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Ziffer 1). Zudem sei im Sinne von Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren auszusprechen (Ziffer 2), und es sei diese obligatorische Landesverweisung (recte: nicht obligatorische Landesverweisung) in Anwendung von Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (Ziffer 3). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziffer 4), und es sei der Beschuldigte zu verurteilen, die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu tragen (Ziffer 5). D. Mit Schreiben vom 30. September 2024 liess sich der Vertreter der Privatklägerin zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vernehmen, ohne jedoch eigene Anträge zu stellen. E. Die Staatsanwaltschaft wiederum hielt in ihrer Berufungsantwort vom 8. November 2024 vollumfänglich an ihren bereits in der Anschlussberufung vom 3. Juli 2024 gestellten Anträgen fest. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2024 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Mit weiterer Verfügung vom 10. September 2024 wurde zudem festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft auf eine ergänzende Begründung ihrer summarisch begründeten Anschlussberufungserklärung verzichtet hat. Sodann wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 angeordnet, dass für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung ein Übersetzer für die albanische Sprache aufgeboten wird. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2025 das gleichentags eingegangene Gesuch des Beschuldigten um Verschiebung der auf den 9. Januar 2025 angesetzten Hauptverhandlung abgewiesen. G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Gärtl, Catherine Züllig als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie B. als Rechtsbeistand der Privatklägerin anwesend. Der Beschuldigte selber wird gestützt auf ein diesbezügliches Gesuch seines Verteidigers vor den Schranken des Kantonsgerichts von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird sodann in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei ficht der Beschuldigte in seiner Berufung das ihn betreffende Urteil der Vorderrichter grundsätzlich vollumfänglich an, womit seine Verurteilung wegen Veruntreuung, die darauf fussende Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung inklusive der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 108'357.20 zu prüfen sind. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung ihr Begehren auf die unterbliebene Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS beschränkt. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind mangels diesbezüglicher Anfechtung der Entscheid der Vorinstanz, den Beschuldigten von der Anklage des mehrfachen Betrugs freizusprechen (Dispositiv-Ziffer 2), deren Direktive, die eingereichte Mappe mit Unterlagen zum Lamborghini nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin auszuhändigen (Dispositiv-Ziffer 3), die Abweisung der Schadenersatzmehrforderung und der Genugtuungsforderung (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers, Advokat Roman Felix, in der Höhe von insgesamt CHF 10'090.15 inklusive dessen Ausrichtung zu Lasten der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 6). c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt zufolge der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Anschlussberufung nicht vor, wobei diese jedoch lediglich auf die Frage der Landesverweisung mitsamt deren Ausschreibung im SIS beschränkt ist. Infolgedessen kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft geforderten Landesverweisung, welche zu Lasten des Beschuldigten angeordnet werden kann. 2. Parteistandpunkte 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...) 2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Tatbestand der Veruntreuung 4.1 . a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB verurteilt und dabei zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Lamborghini sei im Eigentum der Privatklägerin gestanden, womit er für den Beschuldigten fremd gewesen sei. Darüber hinaus habe es sich beim Lamborghini um ein Auto und damit um eine bewegliche Sache gehandelt. Des Weiteren hätte der Lamborghini als Wertanlage dienen sollen, womit der Beschuldigte das Fahrzeug nicht ausschliesslich für sich selbst empfangen habe. Angesichts dessen, dass rund 97 % der Mittel zum Kauf des Lamborghinis von der Privatklägerin und nur 3 % vom Beschuldigten gestammt hätten, habe das Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs zwecks Wertanlage überdies schwergewichtig bei der Privatklägerin gelegen. Damit sei dieses als dem Beschuldigten anvertraut zu qualifizieren. Mit dem Überlassen des Lamborghinis an D. , der vertragswidrig unterlassenen Einlösung des Fahrzeugs auf E. nach dessen Import in die Schweiz und der Verbringung des Wagens nach Genf samt Überlassen an F. habe sich der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach dem Import wie ein Eigentümer gebärdet, wodurch er sich schon mit diesen Handlungen den Lamborghini angeeignet habe. Dass er zu diesem frühen Zeitpunkt bereits den Willen gehabt habe, wie ein Eigentümer zu verfügen, lasse sich insbesondere aus dem weiteren Schicksal des Lamborghinis ablesen: So sei das Fahrzeug entgegen dem Darlehensvertrag nie auf E. , sondern auf andere, natürliche und juristische, Personen eingelöst gewesen, vom Beschuldigten in den Kosovo verbracht und dort seinen Söhnen, G. sowie einem Kollegen für Fahrten überlassen worden, wobei der Beschuldigte selber mit dem Lamborghini gefahren sei und diesen ‒ entgegen seiner Verwahrungspflicht ‒ in Pristina auf der Strasse stehengelassen habe. Ausserdem habe er mehrfach behauptet, den Lamborghini unter dem Erwerbspreis und damit entgegen dem Darlehenszweck verkauft zu haben. Zudem habe er es trotz seiner Ausbildung als Automechaniker zugelassen, dass das als Wertanlage gedachte Fahrzeug nach dem Kauf einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Entsprechend seinem bereits im Sommer/Frühherbst 2016 bestehenden Willen habe er den Lamborghini anlässlich seiner ersten Einvernahme denn auch als ihm gehörend bezeichnet. Damit müsse eine Aneignung nicht erst mit dem Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo, sondern bereits kurze Zeit nach dessen Import im Sommer/Frühherbst 2016 bejaht werden. Angesichts des Handelns des Beschuldigten entgegen dem bestehenden Darlehensvertrag und entgegen der Zweckbestimmung des Lamborghinis als Wertanlage sei nicht bloss auf eine Inkaufnahme, sondern auf direkten Vorsatz zu schliessen. Der Beschuldigte habe dabei mit der klaren Absicht gehandelt, sich und andere zu bereichern. Denn hätte er auf legalem Weg einen Lamborghini besitzen, später fahren und seinen Söhnen, G. , einem Kollegen sowie seinem Schwager für Fahrten zur Verfügung stellen wollen, hätte er das Fahrzeug mit eigenen Mitteln kaufen oder – unter Aufpreis zur Benützung durch weitere Fahrer – leasen bzw. mieten müssen. So aber seien er, seine Söhne, G. sowie ein Kollege und sein Schwager in den Genuss der Gratisbenützung des ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten liegenden Luxusautos gekommen; und dies ohne dass der Beschuldigte seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen habe nachkommen müssen. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt sei (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des angefochtenen Urteils und damit eine Verurteilung wegen Veruntreuung (vgl. oben E. 2.2). 4.2 Gestützt auf Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1) gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3, mit Hinweisen). Tatobjekte sind fremde, bewegliche Sachen oder Vermögenswerte. Ob die fragliche Sache "fremd" ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (BGE 132 IV 5). Die Tathandlung besteht in Ziff. 1 Abs. 1 von Art. 138 StGB in der Aneignung der fremden Sache. Dies bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Die Veruntreuung von fremden Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt über die tatbestandsmässig umschriebene Handlung der Aneignung einer anvertrauten fremden beweglichen Sache hinaus keine weiteren objektiven Tatbestandselemente ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 103 ff. zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss, sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Wie der Diebstahl oder die unrechtmässige Aneignung stellt auch die Veruntreuung ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. Wenn der Täter eine Ersatzbereitschaft aufweist, kann es an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun ( Niggli / Riedo , a.a.O., N 112 ff. zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen). 4.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des massgeblichen Sachverhalts sind nachfolgend die entscheiderheblichen Beweise und Indizien zu würdigen: a) aa) C. ist insgesamt vier Mal als beschuldigte Person einvernommen worden, so am 10. März 2021 (act. 511 ff.) und 24. Juni 2021 (act. 571 ff.) durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, am 4. März 2022 (act. 721 ff.) durch die Staatsanwaltschaft sowie am 9. August 2023 (act. S 125 ff.) im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Von der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat sich der Beschuldigte, nachdem mit Verfügung vom 8. Januar 2025 dessen gleichentags eingegangene Gesuch um Verschiebung der auf den 9. Januar 2025 angesetzten Verhandlung abgewiesen wurde, dispensieren lassen. Auf seine Depositionen wie auch auf die Ausführungen der weiteren befragten Personen wird nachfolgend, falls erforderlich, eingegangen. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ‒ wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat ‒ sämtliche Aussagen von allen einvernommenen Personen, soweit sie überhaupt sachverhaltsdienlich sind, nur mit Zurückhaltung sowie unter Einbezug von objektivierten Hinweisen Eingang in die Beweiswürdigung finden, da alle befragten Personen angesichts ihrer direkten oder indirekten Beteiligung am inkriminierten Geschehen ein mehr oder minder ausgeprägtes Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben, und überdies die inhaltliche Qualität der einzelnen Aussagen entweder aufgrund ihrer Widersprüche in sich selbst sowie gegenüber anderen Depositionen bzw. objektiv erstellten Begebenheiten oder dann nur schon infolge des Zeitablaufs generell von bescheidener Natur ist. bb) Am 28. September 2020 hat eine Besprechung mit der Privatklägerin und ihrem Sohn bei der Staatsanwaltschaft zwecks Konkretisierung des Sachverhalts stattgefunden, worüber im Anschluss eine Aktennotiz (act. 451 ff.) erstellt worden ist. Eine Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft ist sodann am 28. Juli 2021 (act. 645 ff.) erfolgt. cc) Zudem sind am 26. März 2021 (act. 555 ff.) I. , am 24. Juni 2021 (act. 625 ff.) D. , am 30. August 2021 (act. 691 ff.) G. und am 15. September 2021 (act. 701 ff.) H. durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, sowie bereits am 4. August 2020 (act. 401 ff.) B. durch das Commissariat de Police, Porrentruy, jeweils als Auskunftsperson einvernommen worden. b) aa) Im Sinne von objektiven Beweisen ist erstellt, dass der Sohn des Beschuldigten, H. , und seine Ehefrau, E. , am 5. März 2016 bei der Firma J. GmbH eine verbindliche Bestellung betreffend das Fahrzeug Lamborghini Murcielago, Erstzulassung am 7. Februar 2005, mit einem Kilometerstand von 33'400, zu einem Gesamtpreis von € 136'000.-- getätigt haben. Neben einer Anzahlung von CHF 5'500.-- haben hierfür am 30. März 2016 € 30'000.--, am 30. April 2016 ebenfalls € 30'000.-- und am 15. Juni 2016 € 70'000.-- bezahlt werden müssen (act. 111). Am 8. April 2016 ist gemäss der diesbezüglichen Quittung eine Barzahlung über CHF 36'000.-- geleistet worden (act. 117). Auf den Namen der Privatklägerin sind hierfür am 13. Juli 2016 unterschiedliche Rechnungen ausgestellt worden, so einmal über den Betrag von € 100'000.-- (act. 477, 485), einmal über den Betrag von € 119'000.-- (act. 119, 121) und einmal über den Betrag von € 19'000.-- (act. 123). Die unterschiedlichen Rechnungen haben offenbar den Zweck gehabt, Zollgebühren zu umgehen. Während die CHF 5'500.-- vom Beschuldigten erbracht worden sind, stammt der Betrag über CHF 36'000.-- von der Privatklägerin (Barauszahlung von CHF 50'000.-- am 5. April 2016; act. 417). Am 13. Juli 2016 hat die Privatklägerin sodann ihrer Bank einen Zahlungsauftrag über den Betrag von € 119'000.-- zu Gunsten der J. GmbH erteilt; in der Folge ist ihr Konto am 14. Juli 2016 mit einem Betrag von CHF 131'357.-- belastet worden (act. 421, 423). Insgesamt sind also für das Fahrzeug rund CHF 172'857.-- (CHF 5'500.-- plus CHF 36'000.-- plus CHF 131'357.--) bezahlt worden, wobei von diesem Gesamtbetrag die Summe von CHF 5'500.-- vom Beschuldigten und der Rest (CHF 167'357.--) von der Privatklägerin geleistet worden ist. bb) Im Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 (act. 109, 683) zwischen dem Beschuldigten, seinem Sohn H. und seiner Ehefrau E. als Darlehensnehmer einerseits sowie der Privatklägerin als Darlehensgeberin andererseits ist geregelt, dass die Darlehensgeberin zum Kauf des Fahrzeugs Lamborghini ein Darlehen von € 119'000.-- zu einem Zins von 5 % gewährt und die Darlehensnehmer sich verpflichten, dieses in 30 Raten von jeweils € 4'000.-- bis zum 1. Dezember 2018, beginnend ab dem 1. August 2016, zurückzubezahlen. Ausserdem ist vereinbart, dass die Privatklägerin als Sicherheit für das Darlehen den Vertrag über das gekaufte Fahrzeug erhält und dieses bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens zwar auf E. eingelöst bleibt, aber im Eigentum der Darlehensgeberin steht. cc) Nachgewiesen ist des Weiteren, dass die Zulassungsbescheinigung für den Lamborghini in Deutschland am 19. Juli 2016 auf E. ausgestellt und dieser mit dem Ausfuhrkennzeichen "4. " am 21. Juli 2016 in die Schweiz importiert worden ist (act. 129 ff.). Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Import ist der Lamborghini in den Kanton Genf verbracht worden, wo die dortige Motorfahrzeugkontrolle am 5. Oktober 2016 den Prüfbericht ausgestellt hat; als vorführende Person wird ein F. aus K. aufgeführt (act. 369-381). Die erste Inverkehrssetzung nach dem Erwerb ist am 19. Juli 2017 erfolgt, unter dem Kontrollschild JU 3. sowie auf die Firma "L. ". Die erste Ausserverkehrssetzung datiert vom 20. Juli 2017, die neuerliche Inverkehrssetzung ebenfalls vom 20. Juli 2017 und die zweite Ausserverkehrssetzung vom 14. August 2017 (act. 351 f.). E. ist bis zum 2. April 2019 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der vorerwähnten Firma gewesen (act. 337). Gemäss den in diesem Zusammenhang aufgenommenen Fotografien hat am 19. November 2016 eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die Privatklägerin, ihre Tochter und den Beschuldigten in einer Einstellhalle an einem unbekannten Ort im Kanton Jura stattgefunden (act. 499-507). Nach Auskunft der Polizeibehörden des Kosovo vom Januar 2021 ist der Lamborghini mit dem amtlichen Kennzeichen JU 3. von I. am 27. Juli 2017 dorthin verbracht worden (act. 393 f.), wo er offenbar in der Garage eines Kollegen des Beschuldigten abgestellt worden ist (Aussagen C. : act. 591 f., 733-737, S 125 ff.; Aussagen I. : act. 561; Aussagen D. : act. 631, 635; Aussagen H. : act. 711). Vom 24. Juli 2018 bis zum 16. August 2018 sowie ab dem 30. August 2018 ist der Lamborghini sodann unter der Nummer JU 4. auf D. eingelöst worden und vom 15. Juli 2019 bis zum 23. August 2019 unter der Nummer JU 4. auf G. (act. 329, 357 f.). Im Kosovo ist das Fahrzeug von zahlreichen Personen gefahren worden, so vom Beschuldigten, von H. , D. , G. und einem Kollegen des Beschuldigten. Dabei haben offenbar sowohl der Beschuldigte als auch zusätzlich der Kollege einen Unfall verursacht; die genauen Schäden sind unbekannt, haben aber zu einem massiven Wertverlust des Fahrzeugs geführt (act. 331 f.; Aussagen C. : act. 513 ff., 541, 739; Aussagen D. : act. 631). So ist dieses am 27. September 2021 in der Schweiz zu einem Preis von CHF 60'000.-- verkauft worden (act. 873 f.). dd) Gestützt auf den fünfzehnseitigen Registerauszug des Betreibungs- und Konkursamtes Delémont vom 20. Juli 2023 sind in den letzten fünf Jahren Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20 gegen den Beschuldigten verzeichnet worden (act. A 35 ff.). Gemäss einem Auszug der nämlichen Behörde vom 18. Februar 2020 sind nur schon im Zeitraum vom 27. März 2015 bis zum 16. Dezember 2016 Betreibungen im Umfang von rund CHF 159'000.-- ausgewiesen (act. 53 f.). Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum muss folglich als desolat bezeichnet werden. Gleiches gilt auch für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung, so hat der Beschuldigte vor dem Strafgericht dargelegt, er erhalte von der Sozialhilfe rund CHF 1'800.-- sowie CHF 400.-- je Kind pro Monat und erwarte ein weiteres Einkommen in Form einer Invalidenrente bzw. von der Unfallversicherung. Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschuldigte offenbar seit längerer Zeit nicht mehr nach (act. S 129). Erstellt ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat (Rippenserienfraktur mit initialem Pneumothorax), aufgrund dessen er vom 13. Mai 2016 bis zum 17. Mai 2016 sowie vom 27. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2016 hospitalisiert gewesen ist. Nach dem Austrittsbericht des Kantonsspitals M. vom 15. Juni 2016 ist der Beschuldigte am 14. Juni 2016 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden (act. S 163 f.). Wie sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten präsentiert ist ebenso unbekannt wie dessen berufliche Situation, nachdem er nicht zur Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht erschienen ist. ee) Aktenkundig ist ferner eine angebliche Vereinbarung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. März 2017 (act. S 71), wonach dieser ihr am selben Tag einen Betrag über 120'000.-- [Franken oder Euro] für den Lamborghini Murcielago bezahlt haben soll. Diesbezüglich ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.3.3.e S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bereits an vorliegender Stelle festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschuldigten zur behaupteten Rückzahlung, zum angeblichen Verkauf des Fahrzeugs sowie der Erhältlichmachung des Betrags von 120'000.-- [Franken oder Euro] wirr, durch nichts belegt und damit gänzlich unglaubhaft sind. So datiert die angebliche Vereinbarung vom 1. März 2017 und die 120'000.-- [Franken oder Euro] sollen aus einem Verkauf des Fahrzeugs im Kosovo stammen. Tatsächlich aber ist der Lamborghini erstmalig am 27. Juli 2017 dorthin verbracht und zudem erwiesenermassen erst am 27. September 2021 in der Schweiz verkauft worden. Ausserdem hat D. auf seinem Facebook-Account Fotografien von sich und dem Wagen gepostet, welche vom 21. Juli 2016, vom 31. Juli 2017, vom August 2017 sowie vom August 2019 und damit von einem Zeitpunkt stammen, zu welchem dieser angeblich längstens verkauft gewesen sein soll (act. 331 f.). Des Weiteren ist angesichts der desolaten finanziellen Lage des Beschuldigten unbekannt, woher die beträchtliche Summe über 120'000.-- [Franken oder Euro] stammen soll, zumal keine schriftlichen Belege wie z.B. ein Verkaufsvertrag aktenkundig sind, was aber bei einem Geschäft von einer solchen Grössenordnung zwingend der Fall sein müsste. Ebenso existieren keine Bankbelege auf Seiten der Privatklägerin, welche den Eingang einer solchen Summe bestätigen würden. Auch dies wäre zu erwarten, nachdem die Privatklägerin frühere Rückzahlungen betreffend N. auf ihrem Konto einbezahlt (act. 425) und generell alle Geldtransfers säuberlich verbucht hat (act. 437: "A. , 5.4.16. 50'000.--, N. 18.6.16 45'000.--, Auto 14.7.16 131'357.--, N. bez. 14.7.16 für Auto -20'000.--, Total Vertrag zum Bezahlen bis Ende 2018 210'377.--"). Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte die angebliche Vereinbarung erst nach über zwei Jahren Strafuntersuchung unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht hat, nachdem er sie zuvor im Kosovo erhältlich gemacht haben will. Es erscheint völlig unlogisch, dass der Beschuldigte eine derartige Vereinbarung nicht in seiner Verfügungsmacht, sondern bei einem "Schwager" im Kosovo aufbewahrt haben soll. Gänzlich unklar ist sodann, wer das Schreiben aufgesetzt hat. Sollte es von einer Person aus dem Umfeld der Privatklägerin verfasst worden sein, wie dies der Beschuldigte vor dem Strafgericht geltend macht, wäre davon auszugehen, dass deren Name nicht wiederholt falsch geschrieben worden wäre ("A. " statt "A. "). Ferner ist auffällig, dass sich der Beschuldigte bei einer früheren Befragung geweigert hat, den vorgeblich zurückbezahlten Betrag zu beziffern; dies wolle er erst tun, wenn er "es" belegen könne (Aussagen Beschuldigter vom 4. März 2022: act. 741 f., 745). In Bezug auf die Unterschrift der Privatklägerin ist schliesslich zu bemerken, dass sich diese krankheitsbedingt verändert hat (zum Vergleich: vor der Erkrankung act. 477, 481, 683, 689; nach der Erkrankung act. 203 ff., 685). Die angebliche Vereinbarung datiert vom 1. März 2017 und damit einem Zeitpunkt vor der Erkrankung, tatsächlich aber ähnelt die Unterschrift darauf der Schreibweise, wie sie die Privatklägerin seit dem Auftreten der Krankheit an den Tag legt. Insgesamt muss deshalb klarerweise davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten eingereichte Vereinbarung vom 1. März 2017 betreffend angebliche Rückzahlung eines Betrags über 120'000.-- [Franken oder Euro] eine Fälschung darstellt und demnach keinerlei Beweiswirkung im vorliegenden Fall entfalten kann. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zu Recht bereits am 10. August 2023 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht. ff) Auf einer undatierten Fotografie (act. S 167) posieren schliesslich die Privatklägerin, ihr Sohn, der Beschuldigte und dessen Ehefrau an einem unbekannten Ort, mutmasslich einer Autogarage bzw. einer Werkstatt im Kanton Jura, vor dem gegenständlichen Fahrzeug. c) aa) Gestützt auf die vorstehend genannten Beweise und Indizien ist zusammenfassend zu konstatieren, dass das strittige Fahrzeug zu einem Gesamtpreis von rund CHF 172'857.-- erworben worden ist, wobei die Privatklägerin hieran ca. CHF 167'357.-- bezahlt hat und der Beschuldigte CHF 5'500.--. Unbestrittenermassen hat der Lamborghini zu jedem Zeitpunkt im alleinigen Eigentum der Privatklägerin gestanden (Aussagen Beschuldigter: act. 585, 593, 743, S 139 f.). Ebenso anerkannt ist von ihm, dass dieser als Wertanlage hätte dienen sollen (Aussagen C. : act. 519, 571 ff., 725 ff., S 125 ff., S 151). Obwohl nach dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 der Lamborghini auf die Ehefrau des Beschuldigten hätte eingelöst werden sollen, ist dies vertragswidrig nie geschehen. Stattdessen ist das Fahrzeug zunächst auf die Firma "L. ", danach auf D. und schliesslich auf G. immatrikuliert worden. Der Beschuldigte gibt diesbezüglich zu, dass niemand den Wagen hätte einlösen sollen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Nachgewiesen ist ferner, dass das Fahrzeug am 27. Juli 2017 in den Kosovo verbracht, dort von zahlreichen Personen gefahren und überdies in zwei Unfälle verwickelt worden ist. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, er habe den Wagen in den Kosovo verbringen lassen, weil er in der Schweiz monatliche Garagengebühren von CHF 200.-- bis CHF 300.-- hätte aufbringen müssen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 735). Diese Begründung erscheint aus verschiedenen Gründen als unbehelflich. Erstens können solche minimalen Kosten von vornherein nicht relevant sein, wenn es angeblich darum geht, den Wagen gewinnbringend für ca. CHF 500'000.-- weiterzuverkaufen (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Zweitens hat der Beschuldigte im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage in der gleichen Einvernahme erklärt, er habe in der Schweiz kaum etwas für das Einstellen des Wagens bezahlt (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 751). Überdies hätte das Fahrzeug, um den angestrebten Wertzuwachs überhaupt allenfalls erreichen zu können, zwingendermassen bis zum Weiterverkauf in einer geschützten Garage sein müssen, was auch vom Beschuldigten, wiederum im Widerspruch zu seiner vorstehenden Behauptung, anerkannt wird (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 727). Gemäss den Depositionen des Beschuldigten vor dem Strafgericht hätte er das Auto sogar schützen müssen wie ein Kind (act. S 147). Dies hat er fraglos nicht getan. Im Kosovo ist das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt registriert oder immatrikuliert worden (polizeilicher Ermittlungsbericht vom 8. Februar 2021; act. 385). Der Beschuldigte räumt in diesem Zusammenhang ein, dass der Lamborghini dort womöglich gar nicht versichert gewesen sei (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 751). Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass in jenem Zeitraum eine Fahrzeugversicherung bestanden hätte. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es unter keinem Titel nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschuldigte zwar den Lamborghini in den Kosovo verbracht, ihn dort gefahren und durch zahlreiche weitere Personen hat fahren lassen, aber gleichzeitig darauf verzichtet hat, ein dermassen teures Fahrzeug, welches angeblich als Wertanlage erworben worden ist, adäquat zu versichern. Dass die Verbringung des Lamborghinis in den Kosovo offenkundig nicht der ursprünglichen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin entsprochen hat, erhellt auch die Aussage der Privatklägerin, wonach dieser Umstand wie ein "Schlag" für sie gewesen sei (Aussagen A. als Auskunftsperson vom 28. Juli 2021: act. 647). Sodann ist das Fahrzeug in der Schweiz am 27. September 2021 über die Plattform X. nach einem massiven Wertverlust innerhalb kurzer Zeit zu einem Preis von CHF 60'000.-- verkauft worden (act. 873 f.). Nach einer Offerte vom 23. August 2021 der O. SA in P. hätte für die komplette Instandstellung des Lamborghinis ein Kostenaufwand von CHF 123'928.-- resultiert (act. 861). Aktenkundig ist schliesslich, dass gemäss dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 der Beschuldigte der Privatklägerin ein Darlehen von € 119'000.-- zu einem Zins von 5 % in 30 Raten von jeweils € 4'000.-- bis zum 1. Dezember 2018, beginnend ab dem 1. August 2016, hätte zurückbezahlen müssen. Wie dies hätte geschehen sollen, bleibt im Dunkeln. Erstellt ist nämlich, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowohl vor dem Erwerb des Fahrzeugs, im Zeitraum der inkriminierten Ereignisse als auch danach bis zum heutigen Zeitpunkt als überaus schlecht zu bezeichnen sind. Abgesehen von einer mutmasslichen Unterstützung durch die Sozialhilfe weist der Beschuldigte während mehreren Jahren kein gesichertes regelmässiges Erwerbseinkommen aus (gemäss seinen Aussagen vom 10. März 2021 hatte er zu jenem Zeitpunkt ein monatliches Einkommen von CHF 500.-- und lebte von der Unterstützung durch seine drei erwachsenen Kinder; act. 521 f.), hat aber auf der anderen Seite Verlustscheine von beinahe CHF 300'000.--. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er die € 4'000.-- pro Monat zurückbezahlt hätte, wenn er den Unfall nicht gehabt hätte (Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 747), ist nachweislich falsch, nachdem der Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 datiert, sich der fragliche Unfall aber bereits vorher am 13. Mai 2016 ereignet hat. bb) An diesen Feststellungen vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ vielmehr Folgendes zu entgegnen: Ausführlich bestritten wird vom Beschuldigten, dass zwischen ihm und der Privatklägerin lediglich eine kurze Liebesbeziehung bestanden haben soll. Diese Frage kann aber als für die Urteilsfindung irrelevant offengelassen werden, nachdem der Lamborghini keine persönliche Zuwendung dargestellt hat, sondern vielmehr als Wertanlage hätte dienen sollen, und sich der Beschuldigte mittels des Darlehensvertrags vom 15. Juli 2016 losgelöst von seinem Verhältnis zur Privatklägerin verpflichtet hat, dieser ein Darlehen von € 119'000.-- bis zum 1. Dezember 2018 zurückzubezahlen. Weiter führt der Beschuldigte aus, er habe immer die Absicht gehabt, das geliehene Geld zurückzubezahlen, was auch der Grund sei, weshalb er den Darlehensvertrag habe erstellen lassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar mit Datum vom 15. Juli 2016 ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgesetzt worden ist, dessen Konditionen aber angesichts der nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten derart unrealistisch sind, dass aus der blossen Existenz dieses Vertrags keine Rückschlüsse auf den angeblichen Rückzahlungswillen möglich sind (vgl. dazu unten E. 4.4). In Bezug auf die behauptete Rückerstattung eines Betrags in der Höhe von CHF 120'000.-- in bar ist bereits vorgängig dargelegt worden, dass eine solche Zahlung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin ausdrücklich nicht erstellt ist (vgl. oben E. 4.3.b/ee). Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschuldigten, wonach es nie vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug nicht benutzt werden dürfe. Allerdings hätte eine solche Nutzung selbstredend nur unter Berücksichtigung der dem Zweck des Fahrzeugs als Wertanlage inhärenten Sorgfaltspflichten erfolgen dürfen. Diesen Sorgfaltspflichten ist der Beschuldigte mit der unkontrollierten Überlassung des Lamborghinis an zahlreiche Personen im Kosovo offensichtlich nicht nachgekommen. Im Zusammenhang mit der Verbringung des Fahrzeugs in den Kosovo macht der Beschuldigte sodann geltend, die Privatklägerin habe von der Überführung gewusst. Dies mag ‒ nachträglich ‒ zutreffend sein; daraus abzuleiten, dass sie auch damit einverstanden gewesen wäre, ist hingegen falsch, vielmehr ist dieses Verhalten des Beschuldigten ein "Schlag" für sie gewesen. Schliesslich ist die Deposition des Beschuldigten, die Privatklägerin habe stets gewusst, wo sich das Fahrzeug befunden habe, als offenkundige Schutzbehauptung zu qualifizieren, nachdem er selber während längerer Zeit und sogar noch anlässlich der ersten Einvernahme durch die Untersuchungsbehörden keine Kenntnis mehr von dessen Aufenthaltsort gehabt hat (Aussagen C. vom 10. März 2021: "Ich weiss nicht, wo das Auto ist"; act. 543). 4.4 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption Folgendes zu erwägen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass der in Frage stehende Lamborghini zu jedem Zeitpunkt Eigentum der Privatklägerin gewesen ist, womit es sich hierbei aus der Sicht des Beschuldigten um einen fremden beweglichen Gegenstand gehandelt hat. b) Des Weiteren ist zu prüfen, ob neben der Fremdheit der beweglichen Sache auch die übrigen objektiven (Anvertrautheit sowie Aneignung der fremden beweglichen Sache) und subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ohne Ersatzbereitschaft) vorgelegen haben. In Bezug auf die Anvertrautheit ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug fraglos von Beginn weg in der ausschliesslichen Verfügungsmacht des Beschuldigten gestanden ist: Er hat es in die Schweiz bringen und im Kanton Genf einlösen lassen, er hat es im Hinblick auf einen zukünftigen gewinnbringenden Weiterverkauf verwahrt, er ist damit gefahren und hat andere damit fahren sowie es schliesslich durch I. in den Kosovo verbringen lassen. Die Privatklägerin hingegen hat mit dem Lamborghini ‒ abgesehen davon, dass sie ihn bezahlt hat ‒ nie etwas zu tun gehabt; sie hat nicht einmal über einen eigenen Fahrzeugschlüssel verfügt. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe die Privatklägerin darauf bestanden, dass er das Auto auf sich einlöse und sich darum kümmere; sie habe lediglich das Geld gewollt (Aussagen C. vom 23. Juni 2021: act. 585; Aussagen C. vom 4. März 2022: act. 731 f.; Aussagen C. vor Strafgericht: act. S 139 f.). Sie habe ihm sogar gesagt, er dürfe das Auto im Kosovo lassen, aber es müsse dort sicher sein, wo er es aufbewahre (Aussagen C. vor Strafgericht: act. S 147). c) Wie vorstehend dargelegt, liegt eine Manifestation des Aneignungswillens dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte von Anfang an seine sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten missachtet hat. So ist in dessen Ziffer 6 vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens auf E. eingelöst bleibt. Tatsächlich aber ist der Lamborghini überhaupt nie auf seine Ehefrau eingelöst worden, sondern zunächst auf die Firma "L. ", danach auf D. und schliesslich auf G. . Weiter ist vom Beschuldigten eingestanden, dass niemand den Wagen hätte einlösen sollen und dieser vielmehr bis zum gewinnbringenden Weiterverkauf in einer geschützten Garage hätte sicher verwahrt werden müssen. Ungeachtet hiervon hat sich der Beschuldigte wie ein Eigentümer gebärdet, indem er mehrfach sowohl eine Inverkehrssetzung wie auch eine Ausserverkehrssetzung zugelassen hat, obwohl jeder dieser Schritte eine Wertminderung mit sich bringt, indem er den Lamborghini gefahren ist (zur Motivation hierfür vgl. die Aussagen von C. vor dem Strafgericht: "Schön - alle Frauen schauen, wenn ich damit fahre"; act. S 147) und ihn auch anderen Personen überlassen hat sowie insbesondere indem er den Wagen am 27. Juli 2017 durch I. in den Kosovo hat verbringen lassen. Obwohl also sich der Beschuldigte schon frühzeitig um seine vertraglichen Pflichten foutiert hat, hat er dann mit der letztgenannten Handlung das Fahrzeug der Privatklägerin endgültig entzogen und dadurch seinen Aneignungswillen unwiderruflich gegen aussen manifestiert. Zuvor ist angesichts der am 19. November 2016 stattgefundenen Besichtigung des Fahrzeugs durch ihn, die Privatklägerin und deren Tochter in einer Einstellhalle an einem unbekannten Ort im Kanton Jura im Zweifel noch von einer möglichen Einflussnahme seitens der Privatklägerin auf das tatsächliche und rechtliche Schicksal des Wagens auszugehen. Mit der Verbringung in den Kosovo am 27. Juli 2017 hingegen hat die Privatklägerin jegliche Kontrolle über den Lamborghini definitiv verloren. d) Im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandselemente ist festzustellen, dass der Beschuldigte ohne Frage direktvorsätzlich agiert hat. Bezüglich des vorausgesetzten Handelns in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ohne Ersatzbereitschaft macht der Beschuldigte einen angeblichen Rückzahlungswillen geltend. So sei es gedacht gewesen, das geliehene Geld mit dem von der Unfallversicherung erwarteten Geld zurückzubezahlen. Dazu ist festzustellen, dass er zwar tatsächlich am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat, jedoch keinerlei Hinweise existieren, wonach der Beschuldigte berechtigterweise hätte davon ausgehen können, von der Versicherung ‒ notabene bis zum 1. Dezember 2018 ‒ dermassen viel Geld zu erwarten. De facto hat der Beschuldigte offenkundig bis zum heutigen Zeitpunkt überhaupt keine Gelder von der Invalidenoder der Unfallversicherung erhalten. Insofern handelt es sich hierbei bloss um eine Schutzbehauptung. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte angesichts seiner ausserordentlich schlechten wirtschaftlichen Lage unter keinen Umständen auch nur ansatzweise in der Lage gewesen ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, was ihm selbstredend jederzeit bewusst gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gemäss dem Darlehensvertrag vom 15. Juli 2016 verpflichtet gewesen ist, das Darlehen in 30 Raten von monatlich € 4'000.-- plus 5 % Zins zurückzuzahlen. Selbst wenn er Leistungen von der Unfallversicherung hätte beziehen können, wäre es ihm offenkundig nicht möglich gewesen, diese hohen Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen, zumal er ja noch seine eigene fünfköpfige Familie zu ernähren gehabt hat. Hinzu kommt Folgendes: Wäre es ihm darum gegangen, den Lamborghini möglichst gewinnbringend zu verkaufen, dann hätte er zwingend darauf achten müssen, diesen sorgsam zu verwahren. Dazu gehört beispielsweise der Schutz vor äusseren Einflüssen. Das Fahrzeug nach Pristina zu verbringen, es dort zu fahren und auf der Strasse abzustellen ‒ inklusive dem aus dem Gebrauch resultierenden Unfallrisiko, welches sich in der Folge prompt manifestiert hat ‒, widerspricht dieser Verwahrungspflicht diametral, was der Beschuldigte als angebliche Fachperson (Automechaniker; act. 521) zwingendermassen gewusst haben muss. Zutreffend ist zwar, dass ein Fahrzeug hin und wieder bewegt werden sollte, um Standschäden zu vermeiden. Dies muss aber unter dem Aspekt einer angestrebten Wertsteigerung offenkundig mit besonderer Sorgfalt geschehen. Eine solche Sorgfalt hat der Beschuldigte fraglos nicht an den Tag gelegt, ansonsten er das Fahrzeug nicht in den Kosovo hätte verbringen und dort von zahlreichen Personen fahren lassen. Der Beschuldigte macht selber geltend, es sei das Ziel gewesen, den besagten Lamborghini in Deutschland zu erwerben, um diesen zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz zu einem teureren Preis zu verkaufen. Um aber das Fahrzeug in der Schweiz teurer zu verkaufen, braucht es per se keine Verbringung in den Kosovo. Das Argument, wonach diese Verbringung in den Kosovo der Tatsache geschuldet sei, dass die dortigen Standkosten günstiger seien, vermag nicht zu überzeugen. Grundlage für eine Gewinnmaximierung bei einem Personenwagen der Luxusklasse sind neben den geltend gemachten tieferen Aufwandskosten in erster Linie eine möglichst minimierte Motorlaufleistung, des Weiteren natürlich eine komplette Schadenfreiheit sowie zusätzlich eine entsprechende Wartung und Pflege durch eine spezialisierte Fachwerkstatt. Bekanntermassen befindet sich eine solche spezialisierte Fachwerkstatt für Lamborghinis in P. und damit in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Beschuldigten im Kanton Jura. Nur am Rande bemerkt wirkt sich auch ein wiederholtes Inverkehrs- und Ausserverkehrssetzen ‒ wie in casu geschehen ‒ negativ auf den Wert eines Luxusfahrzeugs aus. In dieses Bild passt denn auch, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben über eine längere Zeitspanne überhaupt nicht gewusst hat, wo im Kosovo bzw. bei wem sich der Lamborghini befunden hat. Diese Tatsache zeigt deutlich auf, dass es nicht das oberste Ziel des Beschuldigten gewesen sein kann, eine Wertsteigerung des Lamborghinis zu erzielen. Wessen vordringliches Ziel es angeblich ist, eine Wertsteigerung für einen Gegenstand zu erzielen, dem kann es schlechterdings nicht egal sein, wo sich dieser Gegenstand befindet und unter welchen Verhältnissen er verwahrt wird. Ohne eine solche angestrebte Wertsteigerung jedoch ist es dem Beschuldigten angesichts seiner desolaten finanziellen Lage nicht nur von Anfang an, sondern auch zu jedem späteren Zeitpunkt per se verunmöglicht gewesen, seine Schulden bei der Privatklägerin zurückzubezahlen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte für einen relativ geringen Betrag von CHF 5'500.-- wie ein Eigentümer über einen Luxuswagen der Marke Lamborghini Murcielago verfügen können, ohne dass er sich um seine vertraglichen Pflichten ‒ sichere Verwahrung des Fahrzeugs im Hinblick auf einen gewinnbringenden Weiterverkauf sowie Rückzahlung seines Darlehens ‒ geschert hat. Gestützt auf diese Ausführungen steht für das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung zum Tatzeitpunkt ‒ d.h. bei Vollendung des Delikts am Tag der Verbringung des Lamborghinis in den Kosovo am 27. Juli 2017 ‒ weder den Willen noch insbesondere die Fähigkeit gehabt hat, fristgerecht Ersatz zu leisten, womit die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ohne Zweifel zu bejahen ist. e) Zutreffend ist einzig der Einwand des Beschuldigten, wonach angesichts seiner Verurteilung wegen Veruntreuung kein formeller Freispruch von der Anklage des Betrugs zu erfolgen gewesen wäre, nachdem sich sowohl die Haupt- als auch die Eventualanklage auf den nämlichen Lebenssachverhalt beziehen und sich nur in der rechtlichen Wertung unterscheiden, womit der Urteilsspruch der Vorinstanz den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigt hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Dies ist im vorliegenden Entscheid zu korrigieren. Diese Feststellung ist jedoch bloss dogmatischer Natur und bleibt ohne Einfluss auf die in casu erfolgende rechtliche Würdigung durch das Kantonsgericht. f) Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Personenwagen der Marke Lamborghini Murcielago im Wert von CHF 167'357.-- der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 5. Strafzumessung 5.1 Dogmatische Erwägungen (...) 5.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. In Bezug auf die Strafzumessung bei einem allfälligen Schuldspruch finden sich hingegen keinerlei Ausführungen seinerseits. Die Staatsanwaltschaft ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz der Ansicht, dass das angefochtene Urteil (abgesehen von der unterlassenen Anordnung einer Landesverweisung) vollumfänglich zu bestätigen sei, woraus sich ergibt, dass aus ihrer Sicht das erstinstanzliche Strafmass ‒ teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon zehn Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil sowie unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag ‒ offenbar nicht zu beanstanden ist. b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Veruntreuung zu verurteilen und entsprechend zu bestrafen ist. Dieses Delikt beinhaltet gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) am unteren Rand und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren am oberen Ende. c) aa) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass dem Beschuldigten zwar nur eine einzige deliktische Handlung anzulasten, die Schadenssumme in der Höhe von CHF 167'357.-- allerdings als sehr hoch zu bezeichnen ist, zumal es sich bei der Geschädigten um eine einzelne pensionierte Privatperson handelt, welche sich in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Leicht entlastend ist dabei zu werten, dass das Fahrzeug mit Zutun des Beschuldigten wieder zum Vorschein gekommen ist und zu einem Preis von CHF 60'000.-- hat verkauft werden können, wodurch sich der effektive Schaden der Privatklägerin um diesen Betrag reduziert. Zu Lasten des Beschuldigten wiederum spricht demgegenüber, dass er das zwischen ihm und der Privatklägerin bestehende Vertrauens- und Freundschafts-, wenn nicht gar Liebesverhältnis, schamlos missbraucht hat, um mit dem von ihr finanzierten Lamborghini sein Selbstwertgefühl aufzupolieren und seine Luxusbedürfnisse zu befriedigen. Hinzu kommt überdies, dass sich der Beschuldigte wahrlich einen Deut um das überaus teure Fahrzeug gekümmert hat (exemplarische Aussage von C. vom 10. März 2021: "Ich habe das Auto auf der Strasse in Pristina stehen gelassen, weil ich es nicht mehr wollte"; act. 517), obwohl es angeblich als Wertanlage erworben worden ist und einen Weg aus seinen Schulden hätte darstellen können und sollen. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tat-schwere als nicht mehr leicht ein. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. cc) Im Resultat ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 18 Monaten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bei dieser Strafhöhe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB sowohl nach altem (d.h. bis zum 31. Dezember 2017 gültigen) wie auch nach neuem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein nicht möglich ist. Somit ist im Ergebnis eine tatbezogene hypothetische Strafe von 18 Monaten Freiheitstrafe festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter in concreto die Sanktionsart zufolge der zahlreichen Vorstrafen nur eine Freiheitsstrafe sein kann. d) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. im Kosovo geboren und im Jahre 1. in die Schweiz gekommen ist. Hier verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Im Kosovo hat der Beschuldigte die obligatorische Schule besucht und danach eine Ausbildung als Automobilmechaniker absolviert. In der Schweiz hat er bis zu seinem Unfall im Mai 2016 auf dem Bau gearbeitet. Nunmehr ist er nicht mehr arbeitstätig, eine Rente erhält er ebenfalls nicht. Allenfalls wird er von der Sozialhilfe unterstützt, wobei dies mangels entsprechender Unterlagen nicht gesichert ist. Seine Ehefrau erzielt gleichermassen kein Erwerbseinkommen. Nach den Darlegungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme zur Person vom 4. März 2022 (act. 39 ff.) wird er in erster Linie von seinen Söhnen aus erster Ehe finanziell unterstützt. Gemäss einem Registerauszug des Betreibungs- und Konkursamtes Delémont vom 20. Juli 2023 sind in den letzten fünf Jahren Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20 verzeichnet worden. C. ist in zweiter Ehe verheiratet und hat insgesamt sieben Kinder, drei davon sind minderjährig (Jahrgänge 2. ). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist zu bemerken, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2016 einen Unfall erlitten hat (Rippenserienfraktur mit initialem Pneumothorax), aufgrund dessen er vom 13. Mai 2016 bis zum 17. Mai 2016 sowie vom 27. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2016 hospitalisiert gewesen ist. Wie sich sein aktueller Gesundheitszustand präsentiert, ist unbekannt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt nicht vor. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen ins Auge sticht, sind die insgesamt sechs Vorstrafen des Beschuldigten. So ist dieser mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, vom 18. März 2013 wegen mehrfachen Betrugs sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 3'000.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juni 2013 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden. Ferner ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 17. Januar 2014 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden. Sodann ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Jura, Porrentruy, vom 9. Dezember 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 640.-- belegt worden. Ausserdem ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. März 2018 wegen Vergehen gegen das AHVG, Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, Unterlassung der Buchführung sowie Übertretung des AHVG mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 300.-- sanktioniert worden. Schliesslich ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Jura, Porrentruy, vom 27. April 2022 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.-- verurteilt worden. Diese Entscheide sind in ihrer Quantität als Ausdruck einer beträchtlichen Portion an Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Normen zu werten und rechtfertigen fraglos eine Straferhöhung. Demnach erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ wie dies die Vorinstanz zu Recht erkannt hat ‒eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe als angebracht. e) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ‒ in casu fünf Jahre ‒ darstellt. Nachdem das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delikt am 27. Juli 2017 vollendet worden ist, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Strafe angezeigt. bb) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind mit Blick auf die Geschäftslast der Strafbehörden unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt worden sind (BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3, mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen; BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall hat die Erstinstanz die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten, hat sie doch für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund neuneinhalb Monate gebraucht (Urteil vom 9. August 2023, Aufgabe zur Versendung am 23. Mai 2024). Dies stellt in casu ein gewichtiges Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal das Vorliegen besonderer Umstände mangels Bestehens komplexer Sachverhalte oder einer Vielzahl von Tatvorwürfen nicht ersichtlich ist und das schriftlich begründete Urteil überdies lediglich 29 Seiten umfasst. Dieser von Amtes wegen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einem entsprechenden Strafrabatt Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts rechtfertigt sich hierfür eine Reduktion der Strafe um 10 %. Dies bedeutet, dass von der tat- und täterbezogenen hypothetischen Freiheitsstrafe von 20 Monaten zwei Monate abzuziehen sind, was im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten führt. f) aa) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB formell zwar möglich, materiell aber angesichts der aus den zahlreichen Vorstrafen sowie der fehlenden wirtschaftlichen Integration resultierenden schlechten Legalprognose ausgeschlossen. In Frage kommt hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Kann das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In Anbetracht dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass ausgehend von den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ‒ namentlich den Tatsachen, wonach dieser insgesamt sechsfach vorbestraft ist und hohe Schulden hat sowie nebulös bleibt, wie er seinen Lebensunterhalt wie auch denjenigen seiner Familie bestreitet, nachdem er weder ein regelmässiges und ausreichendes Erwerbseinkommen erzielt noch ein Ersatzeinkommen ausweist ‒ bloss unter Berücksichtigung der Warnwirkung eines zu vollziehenden Strafteils keine komplett ungünstige Prognose zu stellen ist. bb) Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind die Schranken von Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten, wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen ( Schneider / Garré , a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der ungünstigen Prognose einerseits und dem gesamthaft gesehen nicht mehr leichten Verschulden andererseits als angemessen, sowohl den unbedingt wie auch den bedingt zu vollziehenden Anteil an der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf das jeweils hälftige Mass von neun Monaten festzusetzen. Angesichts der deutlich getrübten Prognose ist überdies die Probezeit für den bedingten Teil der Sanktion von neun Monaten Freiheitsstrafe über das gesetzliche Minimum von zwei Jahren hinaus auf drei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. g) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zufolge des von Amtes wegen festgestellten Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon neun Monate unbedingt und ebenfalls neun Monate bedingt vollziehbar sind, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, zu verurteilen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Haft im Umfang von einem Tag nach Art. 51 StGB steht dabei nichts im Wege. 6. Landesverweisung 6.1 a) Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Prüfung einer Landesverweisung entfalle, da die Veruntreuung vor dem 1. Oktober 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen vollendet worden sei. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die Veruntreuung erst am 27. Juli 2017 mit dem Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo vollendet gewesen sei, womit die ab dem 1. Oktober 2016 gültigen Bestimmungen hinsichtlich der Landesverweisung anwendbar seien. Diesbezüglich würden sodann die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschuldigten dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb eine fakultative Landesverweisung anzuordnen sei (vgl. oben E. 2.2). c) Nach Ansicht des Beschuldigten würden hingegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung deutlich überwiegen (vgl. oben E. 2.1). 6.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. oben E. 4.4.c), ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts der Tatbestand der Veruntreuung erst mit der Verbringung des Fahrzeugs in den Kosovo am 27. Juli 2017 vollendet worden, weshalb die seit dem 1. Oktober 2016 bestehende Möglichkeit der nicht obligatorischen bzw. fakultativen Landesverweisung gestützt auf den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft zu prüfen ist. 6.3 a) aa) In Anwendung von Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59- 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.1 ff.) hat die nicht obligatorische Landesverweisung ‒ wie jeder staatliche Entscheid ‒ unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.4; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). In die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 455 E. 9; 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem Nonrefoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGer 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1, mit Hinweisen). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2, mit Hinweisen). bb) Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.1; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). b) aa) Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen sanktioniert werden und dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind namentlich ‒ immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat ‒ der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dem Kindeswohl ist dabei ein hoher Stellenwert einzuräumen. Die fakultative Landesverweisung kann somit bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet werden. Vielmehr fokussiert sich diese Massnahme auf sogenannte Kriminaltouristen, also auf Personen, welche sich, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, mit dem Ziel in die Schweiz begeben haben, um hierzulande zu delinquieren ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 ff. und N 16 zu Art. 66a bis StGB, mit Hinweisen). bb) Angesichts der Tatsache, dass bereits im Deliktskatalog von Art. 66a StGB sehr viele Delikte vorhanden sind, erscheint in der Regel auch die fakultative Landesverweisung unverhältnismässig, wenn keine obligatorische Landesverweisung möglich ist. Davon ausgenommen sind allenfalls schwere SVG-Widerhandlungen, insbesondere Raserdelikte nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bei wenig einsichtigen, nicht aufenthaltsberechtigten Wiederholungstätern kann sich eine Anordnung allenfalls rechtfertigen. Ein Anlassdelikt mit leichtem Verschulden wird nur in absoluten Ausnahmefällen genügen, eine Landesverweisung auszusprechen, nämlich bei einem notorischen Wiederholungstäter ohne Aufenthaltsberechtigung, wenn die Summe der bisherigen Straftaten von der Schwere her eine Landesverweisung rechtfertigt ( Luzia Vetterli , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 4 zu Art. 66a bis StGB). 6.4 a) Gestützt auf die vorstehend zitierte Lehre und Praxis ist zusammenfassend zu konstatieren, dass im Hinblick auf die Frage, ob der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen sind. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Beschuldigten in dieser Zeit sowie der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Ebenso ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten, der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen. Miteinzubeziehen ist sodann, ob ein effektives Familienleben gelebt wird, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und, falls ja, deren Alter. Sind Kinder involviert, sind bei der Interessenabwägung als wesentliche Elemente die Kindesinteressen und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Im Resultat kann die fakultative Landesverweisung bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet werden, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und bei denen dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung. b) In Nachachtung der dargelegten Grundsätze ist in Bezug auf die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung zu erkennen, dass zum Vorteil des in der Schweiz zufolge einer Niederlassungsbewilligung C aufenthaltsberechtigten Beschuldigten dessen lange Aufenthaltsdauer von knapp 37 Jahren zu werten ist sowie dass er hier einigermassen sozial integriert ist und mit Deutsch und Französisch zwei Landessprachen spricht. Auf der Seite des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung ist demgegenüber zu verorten, dass der Beschuldigte sechs Vorstrafen aufweist ‒ wenngleich es sich hierbei mehrheitlich um Bagatelldelikte und teilweise um schon mehrere Jahre zurückliegende Straftaten handelt ‒ und er ausserdem hoch verschuldet ist (Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 136'192.40 sowie Verlustscheine im Betrag von total CHF 298'337.20). Überdies ist nicht dargelegt, wie der Beschuldigte in Zukunft für sich und seine Familie realistischerweise ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen will, womit zu befürchten ist, dass seine Schulden steigen werden. Des Weiteren wäre eine Rückkehr in das Herkunftsland aufgrund seiner engen Bindung zu diesem ohne Weiteres zumutbar, stellt doch die Muttersprache des Beschuldigten Albanisch dar und leben zahlreiche Verwandte (unter anderem zwei Schwestern und ein Bruder gemäss seinen Depositionen zur Person vom 4. März 2022; act. 39) im Kosovo, wohin er übrigens regelmässig in die Ferien verreist. Auch die bei ihm allenfalls noch bestehenden ‒ aber aktuell nicht ausgewiesenen ‒ gesundheitlichen Probleme vermögen keine Unzumutbarkeit zu begründen. Das in casu zu beurteilende Delikt schlägt sich in der Interessenabwägung neutral nieder. Einerseits geht es immerhin um eine Veruntreuung mit einer hohen Deliktssumme von über CHF 167'000.--, bei welcher das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, andererseits liegt die Tat bereits knapp acht Jahre zurück und soweit ersichtlich hat sich der Beschuldigte seither in strafrechtlicher Hinsicht vornehmlich wohl verhalten. Abschliessend entscheidend zu berücksichtigen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann der Umstand, dass der Beschuldigte hier verheiratet ist und mit seiner zweiten Ehefrau drei minderjährige, eingeschulte Kinder (Jahrgänge 2. ) hat, mit welchen er ‒ mangels anderweitiger Hinweise ‒ ein effektives Familienleben zu pflegen scheint. Die Kindesinteressen, in der Schweiz verbleiben, hier die Ausbildung absolvieren und zusammen mit ihrem Vater in einer intakten Familie aufwachsen zu können, stellen das gewichtigste Argument dar, welches ‒ unter Einbezug der Praxis, wonach eine nicht obligatorische Landesverweisung nur restriktiv anzuordnen ist ‒ den Ausschlag gibt zu Gunsten des privaten Interesses des Beschuldigten am Verbleib hierzulande. Allerdings ist dieser mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass im Falle einer neuerlichen deliktischen Tätigkeit die Interessenabwägung zukünftig zu seinen Lasten ausfallen könnte. Gemäss diesen Erwägungen liegt in casu kein Anwendungsfall für eine fakultative Landesverweisung vor, womit die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. 7. Zivilforderungen Der Beschuldigte hat als Folge des von ihm begehrten Verfahrensausgangs die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg beantragt. Allenfalls sei selbst bei einem allfälligen Schuldspruch die Zivilklage mangels genügender Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen bzw. mangels Begründetheit abzuweisen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilung wegen Veruntreuung generell keine Veranlassung besteht, die zutreffenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern, was umso mehr gilt, als der Beschuldigte seinen Antrag, die Zivilklage trotz Verurteilung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, nicht substantiiert begründet und insbesondere nicht über das ‒ bereits im Rahmen der Erwägungen zum Tatbestand der Veruntreuung widerlegte ‒ blosse Bestreiten hinausgehend darlegt, inwiefern die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen fehlerhaft sein sollten. Nicht ersichtlich ist zwar in diesem Zusammenhang, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten seitens der Vorinstanz auf die praxisgemässe Erhebung eines Schuldzinses in der Höhe von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR verzichtet worden ist, allerdings ist dieser Umstand von der Privatklägerin nicht gerügt worden, weshalb er nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Demnach ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, wonach er zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 108'357.20 an A. verurteilt wird, ohne Weiteres zu bestätigen. 8. Kosten 8.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutzuheissen ist, als das Strafmass zufolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz um 10 % reduziert wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- [vier Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 80 % (= CHF 5'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 1'250.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschuldigten für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers gemäss dem vorstehend genannten Verteilschlüssel im Umfang von 20 % eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Staates zusteht, welche wie folgt zu berechnen ist: Ausgehend von der Honorarnote vom 9. Januar 2025 ‒ allerdings unter Berücksichtigung eines vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, praxisgemäss entschädigten Stundenansatzes von CHF 250.-- bei Fällen mittlerer Schwierigkeit ‒ ist in einem ersten Schritt vom gesamthaft geltend gemachten Aufwand von 34,30 Stunden ein Aufwand von 4,50 Stunden betreffend die Rubrik "Verbeiständung Verhandlung" vom 9. Januar 2025 abzuziehen, da die Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht zufolge des Nichterscheinens des Beschuldigten tatsächlich nur 1,50 Stunden statt der verrechneten 6,00 Stunden gedauert hat, woraus ein Aufwand von 29,80 Stunden resultiert. Dieser Aufwand führt bei einem Stundenansatz von CHF 250.-- zu einem Betrag von CHF 7'450.--. Des Weiteren ist der geltend gemachte Kleinspesenzuschlag im Umfang von 6 % bzw. CHF 576.25 zu streichen, da ein solcher in der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft nicht vorgesehen ist; vielmehr sind die entsprechenden Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (§ 16 TO Anwälte). Berücksichtigt werden hingegen die konkret vorgebrachten Reisespesen im Betrag von CHF 127.40. Zum daraus resultierenden Zwischentotal von CHF 7'577.40 (CHF 7'450.-- plus CHF 127.40) sind 8,1 % Mehrwertsteuer (= CHF 613.75) hinzuzurechnen, was ein Gesamttotal von CHF 8'191.15 ergibt. Dieser Betrag von CHF 8'191.15 ist schliesslich durch fünf zu dividieren, was zum zu entschädigenden Honorar in der Höhe von CHF 1'638.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) führt. Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 429 Abs. 3 StPO wird diese Entschädigung direkt dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Martin Gärtl, ausgerichtet. 8.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und die daraus resultierende Verurteilung vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wie er dies in seiner Berufung hinsichtlich der von ihm begehrten Parteientschädigung beantragt hat. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2023, lautend: "1. C. wird der Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Mona ten, davon 10 Monate unbedingt , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Satz 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 51 StGB.
2. C. wird von der Anklage des mehrfachen Betrugs freige sprochen .
3. Die in der Aktenbeilage befindliche, vom Beschuldigten eingereichte Mappe mit Unterlagen zum Lamborghini wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin ausgehändigt.
4. Der Beurteilte wird zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 108'357.20 an A. verurteilt . Die Schadenersatzmehrforderung und die Genugtuungsforderung werden abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9'447.91 und der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Roman Felix wird in Höhe von CHF 9'174.70 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 915.45 (4.25 Std. inkl. Weg sowie 7.7 % MWSt. [CHF 65.45]) im Umfang von total CHF 10'090.15 aus der Ge- richtskasse entrichtet. Die amtliche Verteidigung durch Advokat Roman Felix wird per
9. August 2023 aufgehoben .
7. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet." wird in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst :
1. C. wird der Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Mona ten , wovon 9 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt voll ziehbar , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 5 Abs. 1 StPO .2. Von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wird abgesehen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 80 % (= CHF 5'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 1'250.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'638.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_586/2025).